Bürgerinformation der Ortsgemeinde Niederneisen

Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege der Gemeinde Niederneisen

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel  1 des Gesetzes vom 27. Januar 2022 (GVBl. S. 21), hat die Ortsgemeinde Niederneisen am 28. Februar 2023 die nachfolgende Satzung beschlossen.

§ 1 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieser Satzung gelten für die Wirtschaftswege (Feld- und Waldwege) der Ortsgemeinde Niederneisen.

§ 2 Bestandteil der Wege

Zu den Wegen gehören

1. der Wegekörper, das sind insbesondere Wegegrund, Wegeunterbau, Wegedecke, Brücken, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Seitenstreifen,

2. der Luftraum über dem Wegekörper sowie

3. der Bewuchs und das Zubehör.

§ 3 Bereitstellung

Die Ortsgemeinde Niederneisen gestattet die Benutzung der in § 1 aufgeführten Wege nach Maßgabe dieser Satzung auf eigene Gefahr.

§ 4 Zweckbestimmung

(1) Die Wege dienen vorrangig der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Die Benutzung zu Jagdzwecken und als Fuß-, Rad- und Reitwegweg ist zulässig, soweit sich aus sonstigen Vorschriften keine Beschränkungen ergeben.

(2) Die Benutzung von Wegen über den satzungsgemäßen und gesetzlichen Zweck hinaus, insbesondere um mit Fahrzeugen zu Wochenendhäusern, Jagdhütten, gewerblich genutzten Kiesgruben, Sandgruben und Steinbrüchen und ähnlichen Vorhaben zu gelangen, ist nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde zulässig. Die Ortsgemeinde Niederneisen kann die Erlaubnis im Einzelfall von einer Gebühr abhängig machen.

(3) Das Aufstellen oder Anbringen von Wegemarkierungen, Hinweisschildern, Werbetafeln oder anderen Gegenständen auf oder an den Wegen ist nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde Niederneisen zulässig. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Nur mit Zustimmung der Ortsgemeinde Niederneisen sind insbesondere die Durchführung organisierter gewerblicher und privater Veranstaltungen zulässig. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Rechte zur Benutzung der Wege aufgrund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Vorübergehende Benutzungsbeschränkung

(1) Zur Verhütung von Schäden an den Wegen, insbesondere nach starken Regenfällen, bei Frostschäden sowie bei Gefährdung der Sicherheit durch den Zustand von Wegen, kann ihre Benutzung vorübergehend oder teilweise durch die Ortsgemeinde Niederneisen auch über die Einschränkungen in § 4 hinaus beschränkt werden. Die Benutzungsbeschränkung ist ortsüblich bekanntzugeben und durch Aufstellung von Hinweisschildern an den Anfangspunkten der Wege kenntlich zu machen.

(2) Bei Gefahr in Verzug kann von der ortsüblichen Bekanntgabe angesehen werden.

§ 6 Unerlaubte Benutzung der Feld- und Waldwege

(1) Es ist unzulässig,

1. die Wege zu benutzen, wenn dies insbesondere auf Grund jahreszeitlich bedingten Zustandes zu erheblichen Beschädigungen führt oder führen kann,

2. Fahrzeuge, Geräte und Maschinen so zu benutzen oder zu transportieren, dass Wege beschädigt werden oder beschädigt werden können,

3. beim Einsatz von Geräten und Maschinen, insbesondere beim Wenden, Wege einschließlich ihrer Befestigungen, Seitengräben, Querrinnen und sonstigem Zubehör zu beschädigen oder den Randstreifen abzugraben, auszupflügen oder abzufahren,

4. Fahrzeuge und Geräte auf den Wegen von Ackerboden zu befreien und diesen auf den Wegen liegen zu lassen,

5. Fahrzeuge, Geräte und Maschinen auf den Wegen so abzustellen oder Dünger und Erde so zu lagern, dass andere Benutzer gefährdet oder mehr als zumutbar behindert werden,

6. auf die Wege Flüssigkeiten oder Stoffe abzuleiten, durch die der Wegekörper beschädigt wird oder beschädigt werden kann,

7. die Entwässerung zu beeinträchtigen,

8. auf den Wegen Holz oder andere Gegenstände zu schleifen. Ausgenommen hiervon sind Arbeiten und Verunreinigungen auf Waldwegen durch anerkannte Forst- und Gewerbebetriebe, die in Abstimmung mit dem zuständigen Revierförster erfolgen,

9. auf den Wegen Holz, Pflanzenreste und Abfälle zu verbrennen

10. Bauschutt- oder vergleichbares Material ohne Genehmigung in die Wege ein- oder aufzubringen

11. Wirtschaftswege ohne Genehmigung der Ortsgemeinde langfristig zu beweiden oder einer zweckfremden Nutzung zuzuführen.

12. Wirtschaftswege ohne Genehmigung dauerhaft einzuzäunen

(2) Verbote und Einschränkungen, die sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.

§ 7 Pflichten der Benutzer

(1) Die Benutzer haben Schäden an Wegen der Ortsgemeinde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wer einen Weg verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Ortsgemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Wer einen Weg beschädigt, hat der Ortsgemeinde, die ihr für die Beseitigung des Schadens entstehenden Kosten, zu erstatten. Die Ortsgemeinde kann dem Schädiger unter Festsetzung einer Frist die Beseitigung des Schadens überlassen.

(3) Dünger, Erde und sonstige Materialien, die aufgrund der Geländebeschaffenheit vorübergehend auf dem Weg gelagert werden, sind unverzüglich zu entfernen. § 6 Abs. 1 Nr. 5 bleibt unberührt.

(4) Die Feststellung von Schäden und Verunreinigungen an Waldwegen erfolgt ausschließlich im Einvernehmen mit dem zuständigen Revierförster.

§ 8 Pflichten der Angrenzer

Eigentümer und Besitzer, der an die Wege angrenzenden Grundstücke, haben dafür zu sorgen, dass durch Bewuchs, insbesondere Hecken, Sträucher, Bäume und Unkraut die Benutzung und der Bestand der Wege nicht beeinträchtigt wird. Sie sind verpflichtet, den von ihrem Grundstück auf bzw. in die Wege ragenden Bewuchs zu beseitigen.

Kommen die Eigentümer oder Besitzer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Ortsgemeinde Niederneisen, außer bei Gefahr im Verzug, nach Aufforderung und Fristsetzung, auf Kosten des Eigentümers oder Besitzers die Beseitigung des überhängenden oder in die Wege regenden Bewuchses veranlassen und die Kosten durch Leistungsbescheid bei dem Verpflichteten geltend machen.

Abfälle und andere Gegenstände, insbesondere Bodenmaterial, Pflanzen oder Pflanzenteile, die von den angrenzenden Grundstücken auf den Weg gelangen, sind von den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke zu beseitigen. Die Grabendurchlässe von Zugängen und Überfahrten sind von den Eigentümern oder Besitzern störungsfrei zu unterhalten. Wegeseitengräben, Wegebankette und Raine sind von den Eigentümern oder Besitzern, in der Breite ihrer an die Wege bzw. Gräben angrenzenden Grundstücke, mindestens einmal jährlich, frühestens nach dem 15.Juli (Ende der Brut- und Setzzeit), zu mähen.

Bei öffentlichen Unterhaltungs- oder Reinigungsarbeiten der in § 2 bezeichneten Bestandteile des Weges, haben die jeweiligen Angrenzer den üblichen Überwurf von Erde im Bankettbereich zu dulden und gegebenenfalls einzuarbeiten oder zu beseitigen. Der Zeitpunkt der Ausführung ist mit den Bewirtschaftern der betroffenen Flächen abzustimmen. Gräben dürfen zur Herstellung von Zugängen/Überfahrten für zu bewirtschaftende Grundstücken nur mit Erlaubnis der Gemeinde überdeckt werden.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. Wege entgegen der Zweckbestimmung des § 4 benutzt,

2. Benutzungsbeschränkungen nach § 5 nicht beachtet,

3. den Verboten des § 6 zuwiderhandelt und

4. den Vorschriften der §§ 7 und 8 zuwiderhandelt,

oder wer einer auf Grund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 24 Abs. 5 GemO genannten Höhe geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit die Tat nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

§ 10 Zwangsmittel

Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz.

§ 11 Beiträge und Gebühren

Beiträge für den Ausbau und die Unterhaltung der Wege sowie Gebühren für die erlaubnispflichtige Benutzung werden aufgrund des Kommunalabgabengesetzes vom 20.06.1995 (GVBL. S. S.175) in der jeweils geltenden Fassung und besonderer Satzungen erhoben.

§ 12 Fortgeltung von Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen

Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen, die Wege im Sinne dieser Satzung betreffen, gelten als Bestandteil dieser Satzung weiter. Sie können nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens nur mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde durch Satzung geändert oder aufgehoben werden.

§ 13 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

65629 Niederneisen, den 28.02.2023

Armin Bendel, Ortsbürgermeister

H I N W E I S

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

56368 Katzenelnbogen, den 14. März 2023

Verbandsgemeindeverwaltung AAR-EINRICH

Lars Denninghoff, Bürgermeister