Baugenehmigungsverfahren

Freistellungsverfahren gem. § 67 LBauO

Freistellungsverfahren gem. § 67 LBauO

Das in § 67 der rheinland-pfälzischen Bauordnung vorgesehene Freistellungsverfahren bedeutet die Freistellung bestimmter Vorhaben von der Prüfungs- und Genehmigungspflicht und gilt nur für Vorhaben im Bereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans mit gesicherter Erschließung.

Durch dieses Verfahren können Sie binnen eines Monats mit Ihrem Bauvorhaben beginnen, vorausgesetzt die kompletten Bauantragsunterlagen liegen der Verbandsgemeinde Aar-Einrich vor.
Erfolgt innerhalb o.g. Frist keine Rückmeldung von dort, kann mit dem Bau begonnen werden.

Bei Vorhaben im Freistellungsverfahren trägt der Bauherr bzw. der Entwurfsverfasser die alleinige Verantwortung dafür, dass es bei der Realisierung nicht zu Abweichungen kommt.

Die aktuellen Vordrucke für einen Bauantrag finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums der Finanzen unter
https://fm.rlp.de/service/vordrucke
- Baurecht und Bautechnik