amtliche bekanntmachungen

... aus der Verbandsgemeinde Aar-Einrich

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen

VG Aar-Einrich


Aktuelle

Pressemeldungen des LBM Diez finden Sie hier


Ortsgemeide Ergeshausen: 

Interessensbekundung zur Gemeinderatswahl in Ergeshausen am 09.06.2024

Ergeshausener Bürgerinnen und Bürger, die bereit und interessiert sind, im künftigen Ortsgemeinderat mitzuarbeiten, haben die Möglichkeit, dies in einer offenen Interessensbekundung bekanntzugeben. 

Der Ortsbürgermeister sammelt die Namen von Interessierten und erstellt eine alphabetische Interessentenliste. Diese wird vor der Wahl verteilt.

Diese Auflistung stellt keinen Wahlvorschlag im Sinne des Wahlgesetzes dar, im Rahmen der Mehrheitswahl können die Stimmen für den Gemeinderat frei und unabhängig von der Interessensbekundung vergeben werden.

Die Liste wird Namen, Vornamen und falls gewünscht Straßenbezeichnung enthalten.

Wer in diese Interessensbekundung aufgenommen werden möchte, kann dies bis zum 04.05.2024 dem Ortsbürgermeister schriftlich mitteilen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Harald Focke, Ortsbürgermeister    


Sitzung des Wirtschafts-, Verkehrs- und Digitalisierungsausschusses

Die nächste Sitzung des Wirtschafts-, Verkehrs- und Digitalisierungsausschusses 

findet am Montag, den 06.05.2024, um 19:30 Uhr, im Sitzungssaal in Hahnstätten, Austraße 4, in 65623 Hahnstätten statt. 

T AG E S O R D N U N G 

Öffentliche Sitzung 

1. Beratung und Beschlussfassung über die Feststellung des 

Jahresabschlusses 2023 der "Online-Marktplatz Aar-Einrich GmbH" 

2. Informationen zum Online-Marktplatz Aar-Einrich 

3. Sachstandsbericht zum Thema "ÖPNV/Aartalbahn" 

4. Verschiedenes 

Lars Denninghoff, Bürgermeister 


Sperrung Am Hasselbach in 65629 Niederneisen

Aufgrund einer Baumaßnahme ist es erforderlich, die Straße „Am Hasselbach“, in Niederneisen, vom 02.05.2024 bis zum 12.07.2024 zu sperren. Die Vollsperrung findet in Teilabschnitten statt, sodass Anlieger sowie die Rettungskräfte die Straße teilweise befahren können.

Von der Beschilderung einer Umleitungsstrecke wird abgesehen.

Wir bitten um Verständnis und um Beachtung der verkehrsregelnden Maßnahmen.

Ordnungsamt VG Aar-Einrich


Ortsgemeinde Flacht: Brennholzvergabe Flacht

Die Vergabe des bei der Ortsgemeinde Flacht vorbestellten Brennholzes findet am

Dienstag, den 30.04.2024, 19.00 Uhr statt.

Dies betrifft nur das Sortiment „Selbstwerbung“.

Treffpunkt:

Gemeindewald Flacht, Abt. 4a

Wegbeschreibung:

An der „Trampshütte“ vorbei den „Steinkautenweg“ hochfahren.

Ab der Hütte ca. 200 m fahren bis zum Treffpunkt am alten Steinbruch („Steinkaut“).

Vergeben werden ausschließlich die vorbestellten Mengen. Nachmeldungen sind nicht

möglich.

Das Arbeiten mit der Motorsäge im Wald ist seit dem 01.01.2008 nur noch Teilnehmern eines

Motorsägenlehrganges erlaubt. Ohne diesen Sachkundenachweis erfolgt keine Holzzuteilung.

Eine entsprechende Bescheinigung („Motorsägenführerschein“) muss bei der Vergabe und

beim Arbeiten mitgeführt werden. Bei der Motorsägenarbeit muss Schutzkleidung gemäß den

Unfallverhütungsvorschriften getragen werden.

Johannes Betz, Revierförster


Ortsgemeinde Flacht: Ausbau der Schulstraße in Flacht

Der Ausbau der Schulstraße in Flacht soll Ende Mai/Anfang Juni beginnen.

Im Vorfeld wurde das Ingenieurbüro Bernd Wilbert mit der Beweissicherung beauftragt.

Wir bitten die betroffenen Anwohner, Herrn Wilbert bei der Begehung Zugang zu den

betroffenen Gebäuden zu gewähren.


Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament und für die Kommunalwahlen einschließlich der Wahlen der Ortsbürgermeisterinnen/Ortsbürgermeister am 09. Juni 2024 sowie der etwaigen Stichwahlen der Ortsbürgermeisterinnen/Ortsbürgermeister  am 23. Juni 2024

I.

Am Sonntag, dem 09. Juni 2024, finden in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament (Europawahl) und in Rheinland-Pfalz gleichzeitig die Kommunalwahlen statt.

Die Wählerverzeichnisse für die Gemeinden Allendorf, Berghausen, Berndroth, Biebrich, Bremberg, Burgschwalbach, Dörsdorf, Ebertshausen, Eisighofen, Ergeshausen, Flacht, Gutenacker, Hahnstätten, Herold, Kaltenholzhausen, Klingelbach, Kördorf, Lohrheim, Mittelfischbach, Mudershausen, Netzbach, Niederneisen, Niedertiefenbach, Oberfischbach, Oberneisen, Reckenroth, Rettert, Roth, Schiesheim, Schönborn und für die Stadt Katzenelnbogen werden an den Werktagen in der Zeit von Montag, dem 20. Mai 2024 bis Freitag, den 24. Mai 2024 während der Dienstzeiten (Mo.-Fr. 8 bis 12 Uhr, Mo.-Mi. 14 bis 16 Uhr. Do. 14 bis 18:30 Uhr) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Aar-Einrich, Zimmer-Nr.: E15, Burgstr. 1, 56368 Katzenelnbogen für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Alle Wahlberechtigten können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern Wahlberechtigte die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen wollen, haben sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes ein Sperrvermerk eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

 

II.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am Freitag, dem 24. Mai 2024, bis 12:00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Aar-Einrich, Burgstraße 1, 56368 Katzenelnbogen Einspruch einlegen (Einspruchsfrist). Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

 

III.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

 

IV.

Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann an der Wahl im Rhein-Lahn-Kreis

  • durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Landkreises

oder

  • durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat, kann an den Wahlen nur durch Briefwahl teilnehmen.

V.

Einen Wahlschein erhalten auf Antrag

  1. in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte und
  1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
  1. wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis

bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 19. Mai 2024

oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 24. Mai 2024 versäumt haben,

  1. wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist,

 

  1. wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Zu 1.: Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 07. Juni 2024, 18 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Mit der Wahlbenachrichtigung erhalten im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte ein entsprechendes Antragsformular – Rückseite der Wahlbenachrichtigung-. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.

Bei Beantragung per E-Mail sind der Familienname, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) des Antragstellers anzugeben. Darüber hinaus soll wegen der zweifelsfreien Identifikation des Antragstellers die Angabe der Wählerverzeichnis- sowie der Wahlbezirksnummer, die der Wahlbenachrichtigung entnommen werden können, erfolgen. Falls die Zusendung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an eine von der Hauptwohnung abweichende Adresse gewünscht wird, muss auch diese Adresse angegeben werden.

Für die elektronische Beantragung steht ein entsprechend vorbereitetes Antragsformular im Internet unter

www.vg-aar-einrich.de

zur Verfügung.

Der Antrag kann auch per E-Mail an folgende E-Mail-Adresse gerichtet werden:

Wahlen@vg-aar-einrich.de

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden.

Versichern Wahlberechtigte glaubhaft, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihnen bis zum Tage vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Zu 2.: Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 2 Buchstaben a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein körperlich beeinträchtigter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

 

VI.

Wahlberechtigte, die im Wege der Briefwahl wählen wollen, erhalten mit den Briefwahlunterlagen für die Europawahl einen roten Wahlbriefumschlag, mit den Briefwahlunterlagen für die Kommunalwahlen einen orangefarbenen Wahlbriefumschlag. Die Anschriften, an die die Wahlbriefe zurückzusenden sind, sind auf den Wahlbriefumschlägen angegeben. Ein Merkblatt für die Briefwahl zur Europawahl und ein Merkblatt für die Briefwahl zu den Kommunalwahlen enthält die für die Wählerinnen und Wähler notwendigen Hinweise.


Briefwahl für die Europawahl

Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Europawahl beantragt haben, erhalten mit dem Wahlschein zugleich

  •    einen amtlichen Stimmzettel für die Europawahl
  • einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag mit dem Aufdruck "Stimmzettel­umschlag für die Briefwahl",
  • einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, mit dem Aufdruck "Wahlbrief" und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl zur Europawahl.

Briefwahl für die Kommunalwahlen

Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen beantragt haben, erhalten mit dem gelben Wahlschein für die Kommunalwahlen zugleich

  • je einen amtlichen Stimmzettel für jede Kommunalwahl, zu der sie/er wahlberechtigt ist,
  • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag mit dem Aufdruck "Stimmzettelumschlag für die Kommunalwahlen“,
  • einen amtlichen mit der Anschrift der Gemeindeverwaltung versehenen orangefarbenen Wahlbriefumschlag mit dem Aufdruck "Wahlbrief für die Kommunalwahlen",
  • ein Merkblatt für die Briefwahl zu den Kommunalwahlen.

Zugleich mit dem Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins für die Kommunalwahlen können die Wahlberechtigten einen Wahlschein für eine etwa notwendige Stichwahl beantragen.

Wahlschein und Briefwahlunterlagen können bis Freitag vor dem Wahltag, 18 Uhr, in den Fällen des § 17 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung und bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung beantragt werden.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Wahlberechtigte, die ihre Briefwahlunterlagen bei der Gemeindeverwaltung selbst in Empfang nehmen, können an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben. Versenden Wahlberechtigte Wahlbriefe, so sind diese so rechtzeitig an die angegebene Stelle abzusenden, dass sie dort spätestens am Wahltage, Sonntag, 09. Juni 2024, bis 18 Uhr, eingehen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Der Wahlbrief für die Europawahl wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Der Wahlbrief für die Kommunalwahlen, der durch die Deutsche Post AG übersandt werden soll, wird nicht frankiert; das Entgelt wird von der Deutschen Post AG mit dem Landeswahlleiter zentral abgerechnet.

Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Werden die Wahlbriefe zu den angegebenen Stellen überbracht, so müssen sie dort spätestens bis zum Ende der Wahlzeit eingehen. Die Wahlzeit der Kommunalwahlen und der Europawahl endet um 18 Uhr.

Wahlberechtigte, die durch Briefwahl an den Kommunalwahlen und der Europawahl teilnehmen, müssen zwei Wahlbriefe absenden.

Verbandsgemeindeverwaltung Aar-Einrich


Ortsgemeinde Flacht: Parkplatz am Rathaus gesperrt

Aufgrund der Projekttage der Kita "Untern Sternen Flacht/Holzheim kann der Parkplatz am Rathaus im Zeitraum vom 11.05 bis einschl. 13.05.2024 nicht genutzt werden.

Wir bitten in diesem Zeitraum keine Fahrzeuge dort abzustellen.

Wir bitten um Beachtung und danken für Ihr Verständnis!

Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

Timo Schneider

(Ortsbürgermeister)


Ortsgemeinde Burgschwalbach: Rasengräberfeld

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

aus gegebenem Anlass weise ich erneut darauf hin, dass es gemäß unserer Friedhofssatzung nicht gestattet ist, die Urnenrasengräber mit Grabschmuck zu versehen. Durch diese Regelung werden die erforderlichen Mäharbeiten wesentlich erleichtert. Die Friedhofspfleger sind deshalb angehalten, restriktiv vorhandenen Grabschmuck zu entfernen.

Am Ende des Grabfeldes wurde ein Gedenkstein eingelassen, an dem Blumen für die Verstorbenen zentral abgelegt werden können.

Ich bitte um Beachtung und Ihr Verständnis

Ehrenfried Bastian

Ortsbürgermeister


Ortsgemeinde Flacht: Halbseitige Sperrung in Teilstücken der Straßen „Waldstraße, Taunusstraße, Am Kindergarten“ und temporäre Vollsperrung der „Schönborner Straße“ Flacht

Im Rahmen einer Baumaßnahme zur Herstellung der Stromversorgung des Kindergartenanbaus ist es erforderlich, vom 22.04.2024 bis einschließlich dem 09.06.2024, die Straßen „Waldstraße, Taunusstraße, Am Kindergarten“ halbseitig und den entsprechenden Gehweg zu sperren.

Für die Querung der „Schönborner Str“ mit der Stromleitung, wird vor Hausnummer 10 eine temporäre Vollsperrung eingerichtet. Diese wird für die KW 20 geplant.

Die Umfahrung der Vollsperrung erfolgt in diesem Zeitraum über die „Waldstraße“, „Taunusstraße“ und umgekehrt.  

Wir bitten um Verständnis und um Beachtung der verkehrsregelnden Maßnahmen.

(Straßenverkehrsbehörde)


Bekanntmachung Offenlegung der unterzeichneten Niederschrift über die Versammlung der Jagdgenossenschaft Netzbach vom 22.03.2024

Die vom Jagdvorstand unterzeichnete Niederschrift über die Versammlung der Jagdgenossenschaft Netzbach vom 22.03.2024 liegt in der Zeit vom

 19.04.2024 bis einschließlich 30.04.2023

zu den üblichen Öffnungszeiten in der Verbandsgemeindeverwaltung Aar-Einrich, Burgstraße 1, 56368 Katzenelnbogen, Zimmer D 8 zur Einsichtnahme durch die Jagdgenossen aus.

Die Öffnungszeiten sind wie folgt:

  • Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
  • Montag bis Mittwoch von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
  • Donnerstag von 07.00 Uhr bis 18.30 Uhr

Gez. Horst Ackermann
(Vorsitzender)


Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Stadtbürgermeisters der Stadt Katzenelnbogen

Der Landrat des Rhein-Lahn-Kreises, als Kreiswahlleiter hat mit Bekanntmachung vom 07.02.2024 zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgerufen.

Da ich mich erneut zur Stadtbürgermeisterin beworben habe, bin ich nach den wahlrechtlichen Vorschriften nicht mehr Wahlleiterin für die Wahl zur/m Stadtbürgermeister/in der Stadt Katzenelnbogen.

Wahlleiter für die Wahl zur/m Stadtbürgermeister/in ist nunmehr der 1. Beigeordnete Herr Marc Ringelstein, Drosselweg 1, 56368 Katzenelnbogen.

Wahlvorschläge für die Wahl zur/m Stadtbürgermeister/in sind deshalb bei dem 1. Beigeordneten, als Wahlleiter, einzureichen.

Für die Wahl zum Stadtrat Katzenelnbogen bin ich weiterhin Wahlleiterin. Wahlvorschläge für die Wahl zum Stadtrat sind deshalb weiter bei mir einzureichen.

Petra Popp

Stadtbürgermeisterin


Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgerm

eisters der Ortsgemeinde Oberneisen

Der Landrat des Rhein-Lahn-Kreises, als Kreiswahlleiter hat mit Bekanntmachung vom 07.02.2024 zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgerufen.

Da ich mich erneut zum Bürgermeister beworben habe, bin ich nach den wahlrechtlichen Vorschriften nicht mehr Wahlleiter für die Wahl zur/m Bürgermeister/in der Ortsgemeinde Oberneisen.

Wahlleiterin für die Wahl zur/m Bürgermeister/in ist nunmehr die 1. Beigeordnete Frau Christine Spriestersbach, Herbachstraße 32, 65558 Oberneisen.

Wahlvorschläge für die Wahl zur/m Bürgermeister/in sind deshalb bei der 1. Beigeordneten, als Wahlleiterin, einzureichen.

Für die Wahl zum Ortsgemeinderat Oberneisen bin ich weiterhin Wahlleiter. Wahlvorschläge für die Wahl zum Ortsgemeinderat sind deshalb weiter bei mir einzureichen.

Peter Pelk

Ortsbürgermeister


Verbandsgemeinde Aar-Einrich: Spülung der Rohrnetze

Wegen Spülung der Rohrnetze ist in den folgenden Ortsgemeinden mit Unterbrechungen der Wasserlieferung und Druckschwankungen zu rechnen.

In den Ortsgemeinden:

 

Flacht

 

 

wird am Montag, dem 29.04.2024

das gesamte Wasserleitungsrohrnetz gespült.

 

 

Kaltenholzhausen

 

 

wird am Dienstag, dem 30.04.2024

das gesamte Wasserleitungsrohrnetz gespült.

 

 

Oberneisen 

 

           

 

wird am Donnerstag, dem 02.05.2024

das gesamte Wasserleitungsrohrnetz gespült.

 

 

Niedertiefenbach

 

(die Rohrnetzspülung konnte wegen eines Wasserrohrbruchs nicht wie geplant in der

15. KW. durchgeführt werden)  

 

 

wird am Montag, dem 06.05.2024

das gesamte Wasserleitungsrohrnetz gespült.

 

Wir bitten um Ihr Verständnis.

Verbandsgemeindewerke
Aar-Einrich


Fristverlängerung für Zuschussanträge von Sportvereinen

Bildungswerk des Landessportbund Rheinland-Pfalz bezuschusst Sport- und Gesundheitskurse Kurse in Sportvereinen aus dem Jahr 2023 noch bis zum 26.04.2024

Einfache Voraussetzungen

Gefördert werden Sport-, Bewegungs-und Gesundheitsangebote für Jugendliche (ab 16 Jahre) und Erwachsene, die nicht dem Training oder Wettkampf dienen, sowie Eltern-Kind-Kurse.

Fachmännische Hilfe bei der Antragstellung, sowie Formulare und weitere Infos gibt es bei Markus Böhm bzw. Thomas Hoffmann in Montabaur, Tel. 02602/2814; (bitte auch den AB nutzen) oder unter Montabaur@BildungswerkSport.de


Ortsgemeinde Mittelfischbach: Amtl. Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters  

Der Landrat des Rhein-Lahn-Kreises, als Kreiswahlleiter hat mit Bekanntmachung vom 07.02.2024 zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgerufen.

Da ich mich erneut zum Bürgermeister beworben habe, bin ich nach den wahlrechtlichen Vorschriften nicht mehr Wahlleiter für die Wahl zur/zum Bürgermeister/in der Ortsgemeinde Mittelfischbach.

Wahlleiter für die Wahl zur/zum Bürgermeister/in ist nunmehr der 1. Beigeordnete Herr Volker Schweitzer, Wickengarten 9, 56370 Mittelfischbach.

Wahlvorschläge für die Wahl zur/zum Bürgermeister/in sind deshalb bei dem 1. Beigeordneten, als Wahlleiter, einzureichen.

Für die Wahl zum Ortsgemeinderat Mittelfischbach bin ich weiterhin Wahlleiter. Wahlvorschläge für die Wahl zum Ortsgemeinderat sind deshalb weiter bei mir einzureichen.

Werner Großheim
Ortsbürgermeister


Ortsgemeinde Herold:  Amtl. Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters 

Der Landrat des Rhein-Lahn-Kreises, als Kreiswahlleiter hat mit Bekanntmachung vom 07.02.2024 zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgerufen.

Da ich mich erneut zum Bürgermeister beworben habe, bin ich nach den wahlrechtlichen Vorschriften nicht mehr Wahlleiter für die Wahl zur/zum Bürgermeister/in der Ortsgemeinde Herold.

Wahlleiterin für die Wahl zur/zum Bürgermeister/in ist nunmehr die 1. Beigeordnete Frau Silke Wick, Mühlweg 7, 56368 Herold.

Wahlvorschläge für die Wahl zur/zum Bürgermeister/in sind deshalb bei der 1. Beigeordneten, als Wahlleiterin, einzureichen.

Für die Wahl zum Ortsgemeinderat Herold bin ich weiterhin Wahlleiter. Wahlvorschläge für die Wahl zum Ortsgemeinderat sind deshalb weiter bei mir einzureichen.

Ortsgemeinde Herold


Aufstellung einer Interessentenliste für die Wahl zum Ortsgemeinderat Berghausen am 09.06.2024

In der Wahlberechtigtenversammlung am 05.04.2024 haben die anwesenden Wahlberechtigten sich für die Aufstellung einer Interessentenliste ausgesprochen.

Aufgrund dessen wird nun für die Wahl zum Ortsgemeinderat Berghausen am 09.06.2024 eine alphabetische Interessentenliste aufgestellt. In der Wahlberechtigtenversammlung stimmten bereits sieben Personen der Aufnahme in die Liste zu.

Weitere interessierte wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger haben bis zum 30.04.2024 die Möglichkeit, ihren Aufnahmewunsch in die Interessenliste an Stefanie Sonneck und/oder Peer Klein und/oder Stefan Dörner zu äußern.

Nach Abschluss der Liste erfolgt eine Verteilung in Berghausen.


Ortsgemeinde Gutenacker: Appell an Hundehalter

Liebe Hundebesitzerin, lieber Hundebesitzer,

Sehr viele Bürger haben sich über die starke Verunreinigung insbesondere der Seitenbereiche von Spazier- und Wanderwegen beklagt. Hunde sind wie viele andere Haustiere auch Überträger von Krankheiten. Neben anderen Übertragungswegen kann der Kontakt mit Hundekot eine Infektion mit Spülwürmern und sonstigen Parasiten auslösen. Insbesondere Kinder sind betroffen, weil sie sich dieser Gefahr nicht  bewusst sind. Auch die Landwirte klagen, dass viele Wiesen verunreinigt sind und Kot über das Futter in die Mägen von Kühen und Pferden gelangt und die Tiere davon krank werden. Bekanntlich sind die Hundehalter lt. Satzung für die Beseitigung des Hundekots verantwortlich. Die Gemeinde erleichtert den Hundebesitzern diese Aufgabe durch die Aufstellung von Hundetoiletten.

An den wichtigsten „Hunde-Spazierwegen“ die in die Feldflur führen, hat die Gemeinde in Ortsrandnähe Kotbeutelspender mit Abfallbehälter installiert. Sie können dort auf Ihrem Spaziergang einen Kotbeutel entnehmen und auf dem Rückweg nach dem Aufnehmen des Kots und dem Verschließen des Beutels diesen im Müllbehälter entsorgen. Es  wird von keinem Hundebesitzer erwartet, dass er dem Hund über die Felder nachsprintet, um den Kot aufzusammeln. In erster Linie betroffen sind die begrünten Ränder von Straßen und Spazierwegen und die besonders belasteten Bereiche wie z. B. rund um das Rathaus, der Kinderspielplatz, das Friedhofsumfeld, das Sportgelände, die Streuobstwiesen und Wiesen im allgemeinen.

Deshalb bitten wir Sie, bei Ihrem Spaziergang mit dem Hund an einer dieser Toiletten vorbeizugehen, einen Kotbeutel zu entnehmen, den Kot Ihres Hundes damit aufzunehmen, den Beutel zu verknoten und dann in den Abfallbehälter einzuwerfen. Möchten Sie mit Ihrem Hund andere Wege gehen, die nicht an einer Hundetoilette vorbeiführen, können Sie gerne Kotbeutel beim Ortsbürgermeister oder Gemeindearbeiter Werner Neidhöfer erhalten. Wenn Kotbeutel an den Spendern vergriffen sind, informieren Sie uns bitte unter der Telefon Nr. 06439-7994 (Ortsbürgermeister) oder der 06439-6181 (Werner Neidhöfer).

Die Gemeinde setzt auf Ihre Akzeptanz und Ihre Mithilfe, damit wir unsere Kinder vor Krankheiten schützen und alle Mitbürger/innen die Spaziergänge rund um Gutenacker ohne störende Einflüsse genießen können, genau so, wie Sie das ja auch von Urlaubsregionen her sicher schon kennen.

Die Gemeinde wird durch die Gemeindevertreter, die Gemeindearbeiter oder auch durch aufmerksame Bürger künftig verstärkt darauf achten, welche Hundebesitzer diesen Service nicht nutzen. Deshalb machen wir darauf aufmerksam, dass es sich in diesem Fall um eine Ordnungswidrigkeit handelt, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Ein solches Vorgehen ist schon im Hinblick auf diejenigen Hundebesitzer geboten, die sich regelkonform und mustergültig verhalten.

Ordnungswidrig handelt auch, wer seinen Hund innerhalb der Ortslage frei herumlaufen lässt. Sie haben somit nicht unter Kontrolle, wo der Hund „sein Geschäft“ erledigt, und zwar sehr oft auf dem Kinderspielplatz am Friedhofsgelände, in den Gemeindeanlagen oder auf Privatgelände. Auch auf dieses nicht angepasste Verhalten werden künftig die Gemeindevertreter, die Gemeindearbeiter oder auch aufmerksame Bürger verstärkt darauf achten.

Mit der Bitte um Verständnis für diese Aktion im Sinne einer funktionierenden und toleranten Gemeinschaft verbleibe ich

Udo Meister                                                                 
Ortsbürgermeister Gutenacker


Ortsgemeinde Hahnstätten: Amtl. Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters der Ortsgemeinde Hahnstätten

Der Landrat des Rhein-Lahn-Kreises, als Kreiswahlleiter hat mit Bekanntmachung vom 07.02.2024 zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgerufen.

Da ich mich erneut zum Bürgermeister beworben habe, bin ich nach den wahlrechtlichen Vorschriften nicht mehr Wahlleiter für die Wahl zur/zum Bürgermeister/in der Ortsgemeinde Hahnstätten.

Wahlleiter für die Wahl zur/zum Bürgermeister/in ist nunmehr die 1. Beigeordnete Frau Waltraud Reichel-Bach, Ringstraße 15, 65623 Hahnstätten.

Wahlvorschläge für die Wahl zur/zum Bürgermeister/in sind deshalb bei der 1. Beigeordneten, als Wahlleiterin, einzureichen.

Für die Wahl zum Ortsgemeinderat Hahnstätten bin ich weiterhin Wahlleiter. Wahlvorschläge für die Wahl zum Ortsgemeinderat sind deshalb weiter bei mir einzureichen.

Joachim Egert
Ortsbürgermeister


Ortsgemeinde Kördorf: Reinigung von Straßen und Bürgersteigen sowie Pflege von Hecken und Sträuchern 

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, 

aus gegebenem Anlaß möchte ich erneut an die o.a. Bürgerpflicht erinnern. Die wöchentliche Reinigung der an das Grundstück angrenzenden Straßen (bis zur Mitte), Gehwege und Bürgersteige einschließlich der Rinnen sind in Kördorf den jeweiligen Grundstückseigentümern per Satzung übertragen.  

Dazu gehört auch die Pflege und das Beschneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen usw., die über die Grundstücksgrenze hinaus in den öffentlichen Bereich oder zum Nachbarn ragen. 

Die Alternative - Reinigung durch die Gemeinde und Umlage der Kosten auf die Bürger - wäre für alle wesentlich kostenintensiver. 

Grundstückseigentümer, die diesen Pflichten nicht nachkommen, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden kann. Gleichzeitig ist die Gemeinde berechtigt, die Reinigungsarbeiten in Auftrag zu geben und die Kosten von den Grundstückseigentümern anzufordern. 

Ich bitte die betreffenden Mitbürgerinnen und Mitbürger, diesen Reinigungspflichten nachzukommen, damit auf weitergehende Maßnahmen verzichtet werden kann. Dies ist auch im Hinblick auf die Bürger geboten, die ohne persönliche Ansprache die Reinigungsarbeiten wahrnehmen oder ihre Hecken und Sträucher pflegen. Sollten zeitliche, personelle oder gesundheitliche Gründe die Reinigung erschweren, bin ich gerne bereit, mit Ihnen gemeinsam nach Lösungen zu suchen. 

Da die persönliche Ansprache oft sehr schwierig und zeitaufwändig ist, weil z.B. Rufnummern nicht im Telefonbuch stehen oder die Betreffenden zu Hause selten zu erreichen sind, werde ich im Bedarfsfall mit einem persönlichen Brief an diese Pflichten erinnern. Ich bitte um Verständnis für diese Verfahrensweise. 

Bernhard Krugel 
Ortsbürgermeister


Ortsgemeinde Biebrich: Interessensbekundung zur Gemeinderatswahl am 9. Juni 2024

Biebricher Bürgerinnen und Bürger, die bereit und interessiert sind, im künftigen Ortsgemeinderat mitzuarbeiten, haben die Möglichkeit, dies in einer offenen Interessensbekundung bekanntzugeben.
Der Ortsbürgermeister sammelt die Namen von Interessierten und veröffentlicht sie vor der Wahl
Diese Auflistung stellt keinen Wahlvorschlag im Sinne des Wahlgesetzes dar, im Rahmen der Mehrheitswahl können die Stimmen für den Gemeinderat frei und unabhängig von der Interessensbekundung vergeben werden.
Die Liste wird die Namen in alphabetischer Reihenfolge enthalten sowie auf Wunsch weitere persönliche Angaben (z.B. Alter, Beruf, kommunalpolitische Vorerfahrungen oder Interessensschwerpunkte).
Wer in diese Interessensbekundung aufgenommen werden möchte, kann dies bis zum 30.04.2024 dem Ortsbürgermeister mitteilen (persönlich, schriftlich oder per Mail).

Ortsgemeinderat Biebrich


Ortsgemeinde Biebrich: Grünschnitt-Entsorgung

Die Ortsgemeinde wird am Wanderparkplatz wieder einen Container platzieren. Biebricher Bürgerinnen und Bürger können dort Grünschnitt entsorgen. Der Container ist ausschließlich für kleinteiligen Grünabfall (Rasenschnitt u.ä.) vorgesehen.
Für Gehölzschnitt und andere großvolumige Grünabfälle müssen andere Entsorgungsmöglichkeiten genutzt werden, z.B. Wertschecks des Abfallwirtschaftszentrums, Deponie oder kommerzielle Entsorgungsbetriebe.
In der Hoffnung auf verantwortungsvolle Nutzung des Containers bleibt er vorläufig durchgängig unverschlossen. Sollte dieser „Probelauf“ scheitern, kann die Gemeinde eine Entsorgung nur noch zu begrenzten Zeiten und kontrolliert anbieten.


Rasengrabstätte & Grünschnittcontainer Gutenacker

Bitte den Grabschmuck von den Gedenkplatten der Rasengrabstätte entfernen. Wenn der Rasen auf dem Friedhof jetzt wieder gemäht werden muss, kann der Gemeindearbeiter nicht erst noch  den Grabschmuck wegräumen. In den Wintermonaten wird es geduldet. 

Gemäß § 14 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Gutenacker ist Grabschmuck und Bepflanzung der Grabstätte nicht zulässig.

Bitte in den Grünschnittcontainer am Friedhof kein Plastik, Papier, Blumentöpfe usw werfen.   

Erinnerung an die Räumung des Grabfeldes 8

Die Räumung des Grabfeldes Nr. 8 ist zum 31.03.2024 terminiert worde. Der Verpflichtende hat im Anschluss 3 Monate Zeit bis zum 30.06.2024 das Grabmal zu entfernen.

Bis zu diesem Termin nicht entfernte Gräber werden zu Lasten der Verpflichtenden von der Ortsgemeinde entfernt.

Ortsbürgermeister Udo Meister


Pflegedienstversorgung für die Zeit der Vollsperrung der Kreisstraße 64, Zollhaus nach Burgschwalbach

Zollhaus/Burgschwalbach.

Im laufenden Kalenderjahr 2024 ist die Sanierung der Kreisstraße 64 in Zollhaus mit einer Bauzeit von rund 6 bis 8 Monaten vorgesehen. Geplanter Baubeginn ist im April /Mai dieses Jahres.

Dabei wird es aus bautechnischen Gründen notwendig sein, für die Zeit der Bauarbeiten die Straße im Ortsteil Zollhaus für den gesamten Verkehr zu sperren.

Von der Vollsperrung werden auch die sozialen Dienste betroffen sein, die in der Folge nur über die ausgeschilderte Umleitung von Aarbergen-Panrod nach Burgschwalbach gelangen können.

Personen, die soziale Dienste (Pflege, etc.) in Anspruch nehmen oder nehmen müssen, sollten sich frühzeitig mit den jeweiligen Dienstleistern in Verbindung setzen, damit diese die entsprechenden Anträge für die Zusatzleistungen und den erhöhten Aufwand über die Pflegekassen beantragen können, damit betroffene Personen die Pflegeleistungen während der Zeit der Vollsperrung weiterhin in Anspruch nehmen können.

Auch die Personen, die andere Leistungen von Dienstleistern und Unternehmen in Anspruch nehmen (z.B. Essen auf Rädern, hauswirtschaftliche Dienstleistungen, etc.), sollten sich rechtzeitig mit diesen in Verbindung setzen, um die Versorgung während der Zeit der Vollsperrung zu gewährleisten.

Sollten Sie noch Fragen haben, melden Sie sich bitte. Für Auskünfte steht Ihnen Thomas Biebricher, Tel. 06486/9179-111 (t.biebricher@vg-aar-einrich.de zur Verfügung.


VG Aar-Einrich: Öffentliche Festsetzung der mit Grundbesitz-/Abgabenbescheide erhobenen Steuern und Abgaben

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit § 122 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) und § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG), in den derzeit gültigen Fassungen, werden die öffentlich-rechtlichen Abgaben (Grundsteuer, Hundesteuer und Landwirtschaftskammerbeitrag) durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für diejenigen Abgabenpflichtigen, die für das Kalenderjahr 2024 die gleichen Beträge wie im Vorjahr zu entrichten haben, werden die Abgaben für das Kalenderjahr 2024 in derselben Höhe wie für das Vorjahr, durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Sie erhalten für das Kalenderjahr 2024 keinen Steuer- bzw. Abgabenbescheid. Für die oben genannten Abgabenarten treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn Ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen wäre.

Die Steuern und Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn:

- die Abgabenpflicht neu begründet wird

- der Abgabenschuldner wechselt

- der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert

Die Zahlungstermine 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. wurden mit dem letzten Bescheid angegeben und sind auch für 2024 gültig.

Für die Steuerpflichtigen, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben wird die Grundsteuer 2024 in einem Betrag am 01.07.2024 fällig.

Sollten Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden die Beträge zur jeweiligen Fälligkeit durch die Verbandsgemeindekasse von Ihrem Konto abgebucht.

Wenn Sie künftig am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen möchten, können Sie hierzu das Formular auf unserer Homepage unter  www.vg-aar-einrich.de abrufen und bei der Verbandsgemeindeverwaltung ausgefüllt und unterschrieben einreichen.

Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Steuerbescheide für das Kalenderjahr 2024 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.

Bei Fragen zur Steuererhebung wenden Sie sich bitte an Frau Funk (Telefon 06486/9179-404).

Rückfragen zum SEPA-Lastschriftverfahren unter wenden Sie sich bitte an Herrn Wick (Telefon 06486/9179-456).


Die VERBANDSGEMEINDEWERKE informieren

Gewährung von Abzügen bei der Berechnung von Kanalgebühren

Bei der Berechnung der Kanalgebühren wurde in den letzten Jahren bis einschließlich 2023 auf Antrag und Einhaltung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen ein Abzug für die Landwirtschaft/für die Verdunstung von Schwimmbadwasser/für die Gartenbewässerung mittels separatem Zähler gewährt. Aufgrund Vorgaben der Mustersatzung Rheinland-Pfalz ist ein derartiger Abzug ohne entsprechende Nachweise nicht mehr vorgesehen. Vielmehr ist durch private geeichte Messeinrichtungen (Abwasserzähler) die tatsächlich abzusetzende Wassermenge bzw. die tatsächlich in die öffentliche Entwässerungsanlage eingeleitete Abwassermenge nachzuweisen. Demzufolge wird die Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Aar-Einrich zum 01.01.2024 entsprechend geändert. Die hierfür erforderlichen Beschlüsse wurden zwischenzeitlich vom Werkausschuss sowie vom Verbandsgemeinderat gefasst. Sofern auch ab dem Jahre 2024 weiterhin nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitete Abwassermengen nachgewiesen werden sollen, ist es zwingend erforderlich, einen Abwasserzähler in Ihre Grundstücksentwässerungsanlage einzubauen. Damit das Jahr 2024 noch in Gänze berücksichtigt werden kann, muss dies kurzfristig erfolgen. Für die in diesem Zusammenhang, auch für den Einbau eines Abwasserzählers selbst, etwaig auftretende Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

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