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amtliche bekanntmachungen

... aus der Verbandsgemeinde Aar-Einrich

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen

VG Aar-Einrich

Ortsgemeinde Oberneisen: Hunde auf Friedhöfen und Spielplätzen verboten!

Liebe Bürgerinnen und Bürger der Ortsgemeinde Oberneisen,

wir möchten aus gegebenem Anlass darauf hinweisen, dass das Mitführen von Hunden auf Friedhöfen und Spielplätzen
untersagt ist. Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Rücksichtnahme.

Peter Pelk, Ortsbürgermeister Oberneisen

14.08.2026


Ortsgemeinde Schönborn: Illegale Müllentsorgung

Die Firma Dieter Maxeiner Bauunternehmen musste nun zum wiederholten Male feststellen, dass im Baumischcontainer auf dem Firmengelände unerlaubt Abfälle entsorgt wurden, die dort nicht hingehören.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Container nicht zur öffentlichen Müllentsorgung zur Verfügung steht und eine Ablagerung ohne Erlaubnis nicht gestattet ist.

Ab nächster Woche wird das Gelände kameraüberwacht. Unbefugtes Betreten sowie das unerlaubte Abladen von Müll wird dokumentiert und konsequent zur Anzeige gebracht.

Wir bitten darum, dies zu respektieren und Abfälle ausschließlich über die dafür vorgesehenen Entsorgungswege zu beseitigen.

Thomas Refke, Ortsbürgermeister Schönborn

27.07.2026


Ortsgemeinde Gutenacker: Straßenreinigung 

Die Gemeindeverwaltung erinnert alle Mitbürgerinnen und Mitbürger an ihre Verpflichtung, die Straße und den Gehweg vor ihrem Grundstück regelmäßig gemäß der „Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde Gutenacker“ zu reinigen.

Darüber hinaus sind überhängende Büsche und Bäume bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, damit Straßen und Gehwege uneingeschränkt genutzt werden können.

Auch unbefestigte Randstreifen an gewidmeten Straßen sind regelmäßig zu pflegen und von Bewuchs freizuhalten.

Im Interesse eines sauberen und gepflegten Ortsbildes sowie der Sicherheit aller Bürgerinnen und Bürger bitten wir Sie, die genannten Maßnahmen zeitnah durchzuführen.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

Udo Meister, Ortsbürgermeister

27.07.2026

Ortsgemeinde Mudershausen: Information zur Grabpflege

In der stillen Atmosphäre unseres Friedhofs finden wir Raum für Trauer, Erinnerung und Andacht. Diese Orte des Gedenkens sind ein wichtiger Teil unseres Gemeindelebens und verdienen unseren besonderen Respekt

Leider müssen wir feststellen, dass viele Grabstätten seit längerer Zeit nicht mehr gepflegt werden. Zur Pflege gehört auch das regelmäßige Entfernen von Unkraut in und um die Grabstätten. Außerdem sind verwelkte Blumen zu entfernen.

 Einige Gräber sind von Unkraut regelrecht überwuchert.

Deshalb möchten wir Sie daran erinnern, dass die Grabstätten auf dem Friedhof von den Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten gemäß unserer Friedhofssatzung regelmäßig gepflegt und instandgehalten werden müssen.

Wir bitten daher die Angehörigen der Verstorbenen eindringlich, Ihre Grabstätten baldmöglichst wieder so herzurichten, dass die Würde des Friedhofs und ein pietätvolles Verhalten gegenüber den Verstorbenen und aller Trauernden gewahrt bleibt.

 Klaus Harbach, Ortsbürgermeister

23.07.2026

Sperrung B54 (Kreuzung Lohrheim / Oberneisen) am Sonntag, 16. August 2026

Die Straßenverkehrsbehörde des Kreises hat folgende Anordnung erlassen:

  • Wo:                      B 54, Bereich Kreuzung Oberneisen/Lohrheim bis Abfahrt Lohrheim vor Hahnstätten
  • Was:                   Vollsperrung
  • Wann:                 16.08.2026, von 05:00-20:00 Uhr
  • Warum:             Baumaßnahmen an der querenden Oberleitung (Strom)

Straßenverkehrsbehörde RLK 

16.07.2026


Ortsgemeinde Roth: Straßenreinigung

Die Gemeindeverwaltung ruft noch einmal alle Mitbürgerinnen und Mitbürger auf, die Reinigung von Straße und Bürgersteig regelmäßig durchzuführen. Auch überhängende Büsche und Bäume müssen bis zur Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden. Ebenso müssen, laut „Satzung zur Reinigung öffentlicher Straßen“, auch unbefestigte Randstreifen an gewidmeten Straßen gepflegt werden. Da ein gepflegtes Erscheinungsbild im Interesse aller sein sollte, bitten wir die vorgenannten Maßnahmen umgehend auszuführen.


Wald- und Feldwege

Die Ortsgemeinde weist darauf hin, dass Wald- und Feldwege grundsätzlich für den öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr gesperrt sind. Das Befahren dieser Wege ist ausschließlich mit einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung zulässig.

Diese Regelung dient dem Schutz der Natur, der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie der Sicherheit aller Erholungssuchenden. Wir bitten daher die geltenden Vorschriften zu beachten.

Reinhard Laux, Ortsbürgermeister

16.07.2026

Ortsgemeinde Eisighofen: Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde Eisighofen am 30. August 2026 gemäß § 62 Abs. 6 KWG

Der Wahlausschuss der Ortsgemeinde Eisighofen hat in seiner Sitzung am 14.07.2026 festgestellt, dass bis zum Ende der Einreichungsfrist keine Wahlvorschläge/keine gültigen Bewerbungen für die Wahl der/des Ortsbürgermeisters/in der Ortsgemeinde Eisighofen am 30.08.2026 eingegangen sind.

Die Wahl findet nicht statt.

Die/der Ortsbürgermeister/in wird vom Gemeinderat gewählt (§ 53 Abs. 2 GemO).

Eisighofen, den 15.07.2026

Florian Kunz, Stellvertretender Wahlleiter

15.07.2026

Verbandsgemeinde Aar-Einrich: Brandgefahr

Aufgrund der §§ 1, 2, 3 und 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) vom 10.11.1993, (GVBI. S. 595), i. V. m. den §§ 35 Satz 2, 42, 43 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBI. I, S. 102) und § 31 Abs. 1 Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG), in jeweils geltenden Fassung, ergeht folgende Allgemeinverfügung für das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Aar-Einrich.

 A L L G E M E I N V E R F Ü G U N G

Das Entzünden und Betreiben von Grillfeuern und sonstigen offenen Feuern im Wald, auf öffentlichen Flächen sowie auf Landwirtschafts- und Gartengrundstücken im Außenbereich (Wald- und Flurgemarkungen außerhalb der Siedlungsflächen der Städte und Gemeinden) wird hiermit aus Gründen des Brandschutzes untersagt. Dies gilt auch für das Verbrennen pflanzlicher Abfälle. Darin enthalten ist ebenso das Verbot, brennende Streichhölzer oder Raucherwaren (Zigaretten, etc.) wegzuwerfen.

1.Öffentliche oder öffentlich zugängliche Flächen sind insbesondere Wald- und Feldflächen sowie Grünanlagen jeglicher Art. Das Verbot gilt auch für ausgewiesene Grillplätze, die von den verbandsangehörigen Kommunen oder anderen Institutionen auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Flächen betrieben werden.

2.Das Grillen in Gärten oder auf landwirtschaftlichen Grundstücken im Außenbereich sowie auf ausgewiesenen Grillplätzen der verbandsangehörigen Kommunen oder anderer Institutionen ist ausschließlich durch Benutzung eines Gasgrills und unter Vorkehrungen der erforderlichen Brandschutzmaßnahmen (z.B. Bereitstellung von Feuerlöscher / Löschwasser) erlaubt.

3.Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände dürfen nicht verschossen oder gezündet werden.

4.Der räumliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung umfasst das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Aar-Einrich.

5.Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Ihre Gültigkeit endet am 31.08.2026, soweit sie nicht verlängert wird.


Begründung

Durch die anhaltende Trockenheit steigt die Brandgefahr insbesondere auf Wald- und Feldflächen erheblich an. Auch verdorrte und ausgetrocknete Grünanlagen sind betroffen. Durch offenes Feuer und Abbrand von pyrotechnischen Gegenständen entstehen z.Zt. sehr schnell Brände, die sich in Windeseile zu schnell um sich greifenden Flächenbränden ausbreiten können. Verletzungen von Leib, Leben, körperlicher Unversehrtheit betroffener Personen, drohender hoher Sachschaden und Beeinträchtigungen der Natur durch unkontrollierbares Feuer müssen unbedingt verhindert werden.

Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht unter anderem, wenn eine Gefahr für Leben oder Gesundheit für Menschen besteht oder gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen wird. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist durch geeignete Maßnahmen zu schützen.

Gemäß § 9 POG können Gefahrenabwehrbehörden und Polizeibehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Danach haben sie nach § 2 (1) POG von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die eine einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.

Die ausgesprochene Untersagung von offenem Feuer jeglicher Art und von Feuerwerken usw. ist das einzig geeignete Mittel, die für die Allgemeinheit bestehende hohe Gefahr einzudämmen. Andere Mittel sind nicht geeignet. Insofern kommt auch kein milderes Mittel in Betracht.

Angesichts der Gefahr für Leib, Leben, körperliche Unversehrtheit betroffener Personen, drohende hohe Sachschäden und Beeinträchtigungen der Natur ist es zumutbar, auf offene Feuer und das Zünden jeglicher Feuerwerks- und Explosivkörper zu verzichten. Eine andere, den gleichen Erfolg herbeiführende Maßnahme, ist nicht ersichtlich. Es bedarf also der Untersagung solcher Aktivitäten.

Die Allgemeinverfügung kann an einzelne Personen oder an einen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis gerichtet werden. Die Anordnung erfolgt durch Allgemeinverfügung, da es sich um einen bestimmten Personenkreis handelt, nämlich diejenigen Personen, die auf Grillplätzen, Wiesen, Grünanlagen und ähnlichen Flächen dem gerade in der aktuellen Jahreszeit sehr beliebten Grillen nachgehen bzw. bei Feiern und Festen Feuerwerke oder ähnliches entzünden möchten. Die Allgemeinverfügung ist befristet, da davon auszugehen ist, dass sich die Wetterlage wieder normalisieren wird.

Sofortvollzug

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird aufgrund § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.


Begründung des Sofortvollzuges

Die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist dann anzuordnen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse dies erforderlich macht. Dieses besondere öffentliche Interesse an dem notwendigen Brandschutz ist hier mit dem Interesse Dritter an der freien Entfaltung der Persönlichkeit, nämlich dem Anzünden und/oder Betrieb eines offenen Feuers abzuwägen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist dann stets begründet, wenn andernfalls der Allgemeinheit erhebliche Nachteile oder Gefahren drohen würden. Nachteile, die zu einem Überwiegen des Allgemeininteresses führen, sind bei prognostischer Betrachtung unter Berücksichtigung der bisher gewonnenen polizeilichen und ordnungsbehördlichen Erkenntnisse, insbesondere Verstöße gegen brandschutzrechtliche Vorschriften im Bereich der Verbandsgemeinde Aar-Einrich.

Aufgrund der derzeit anhaltenden Trockenheit ist es nicht vertretbar, offenes Feuer außerhalb der Ortslagen von Städten und Gemeinden in der Verbandsgemeinde Aar-Einrich zuzulassen und die Unanfechtbarkeit dieser Allgemeinverfügung abzuwarten.

Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit gebietet den sofortigen Vollzug. Dieser ist dringend erforderlich, da andernfalls erkennbaren besonderen Brandgefahren, bei Einlegung eines Widerspruchs und der damit verbundenen aufschiebenden Wirkung nicht wirksam beseitigt werden können.

Hinweis

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann nach § 80 Abs. 5 VwGO das Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, angerufen und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.


Zwangsmittelandrohung:

Zur Durchsetzung der Allgemeinverfügung wird als Zwangsmittel die Ersatzvornahme für das Ablöschen des Feuers bzw. Abbrandes auf Kosten des Verantwortlichen gem. §§ 1, 2, 61, 63 und 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) sowie ein Platzverweis nach § 13 (1) POG angedroht.


Begründung der Zwangsmittelandrohung

Ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung, auf eine Duldung oder, wie in diesem Fall, auf ein Unterlassen gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung eines möglichen Anfechtungswiderspruchs entfällt hier durch die angeordnete sofortige Vollziehung. Als Zwangsmittel wird das Ablöschen des Feuers in Form der Ersatzvornahme angedroht, da nur hierdurch der erhöhten Brandgefahr begegnet werden kann soweit der Verursacher dies nicht selbst vornimmt.


Wirksamwerden:

Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben und tritt an diesem Tag in Kraft. Ihre Gültigkeit endet am 31.08.2026, soweit sie nicht verlängert wird.


Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Aar-Einrich, Burgstraße 1, 56368 Katzenelnbogen, oder bei der Verwaltungsstelle Hahnstätten, Austraße 4, 65623 Hahnstätten, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetz, schriftformersetzend nach § 3 a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9 a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift einzulegen. Eine einfache E-Mail ist für die Einlegung des Widerspruches nicht ausreichend.


Katzenelnbogen, 10.07.2026

Lars Denninghoff, Bürgermeister


Hinweis:

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Entzünden und Betreiben von Grillfeuern auf privaten Eigentumsflächen im Innerortsbereich der Gemeinden und Städte nicht verboten und von der Anordnung auch nicht erfasst ist. Es sind aber auch auf privaten Flächen geeignete Maßnahmen zu treffen, damit sich ein Feuer nicht unkontrolliert entwickeln kann.


10.07.2026

L 3022: Erneuerung der Ortsdurchfahrt von Hünfelden-Kirberg

Bauarbeiten wechseln am Montag, 29. Juni, in den nächsten Bauabschnitt – Vollsperrung der L 3022 in der Ortsdurchfahrt Kirberg wandert

In einer Gemeinschaftsmaßnahme erneuern die Gemeinde Hünfelden und Hessen Mobil seit letztem Herbst grundhaft die Ortsdurchfahrt von Hünfelden-Kirberg im Verlauf der Landesstraße 3022 (Kaltenholzhäuser Weg/Limburger Straße). Am Montag, 29. Juni, wechseln die Arbeiten in den nächsten Bauabschnitt.

Die Baumaßnahme umfasst die Erneuerung der Fahrbahn, der Gehwege und Nebenanlagen; darüber hinaus werden die Kanal- und Wasserleitungen mit Hausanschlüssen erneuert sowie teilweise Strom- und Telekommunikationsleitungen ausgetauscht.

Für den Pkw-Verkehr ist während der gesamten Bauzeit eine Umleitung über die B 417, die K 503 und K 505 über Heringen vorgesehen. Der Schwerlastverkehr wird großräumig über Limburg umgeleitet. Aus Hahnstätten über Oberneisen, Niederneisen, Flacht und Diez (B54) sowie von Hünfelden kommend über die B417.

Am Montag, 29. Juni, wechseln die Arbeiten in den zweiten von insgesamt drei Bauabschnitten. Der Kaltenholzhäuser Weg wird dabei vom Kreuzungsbereich Sintersbacher Straße bis zur Kreuzung mit der Limburger Straße / Burgstraße voll gesperrt werden. Dieser Bauabschnitt dauert voraussichtlich bis Ende August 2026.

Ab dem 29.06.2026 entfallen die Haltestellen „Limburger Straße“ und „Weiherfloß“. Als Ersatz stehen die Haltestellen in der Burgstraße zur Verfügung. Darüber hinaus wird eine vorübergehende Haltestelle in der Wassergasse eingerichtet.

Nach Abschluss der Arbeiten in dem Kreuzungsbereich Kaltenholzhäuser Weg / Limburger Straße / Burgstraße wird die Haltestelle „Weiherfloß“ wieder angefahren. Die Ersatzhaltestelle in der Wassergasse bleibt bestehen.

Es werden zudem Abfallsammelplätze eingerichtet. Hierüber werden die Anwohnerinnen und Anwohner von der Baufirma noch gesondert informiert.

Hessen Mobil und die Gemeinde Hünfelden bitten alle Anwohnerinnen und Anwohner sowie alle Verkehrsteilnehmenden um Verständnis für die Beeinträchtigungen während der Bauzeit.

Gemeinde Hünfelden

29.06.2026


Ortsgemeinde Flacht: Parkende Fahrzeuge als Behinderung für den landwirtschaftlichen Verkehr

Die Erntezeit steht bevor und das heißt auch, dass eine Vielzahl von landwirtschaftlichen Fahrzeugen zur Einfuhr der Ernte unterwegs sein werden.

Da diese Fahrzeuge einschließlich ihrer Anhänger immer größer werden, benötigen diese für eine sichere Durchfahrt auf den Durchgangsstraßen und den Zufahrten zur Feldflur oftmals über die gesetzlichen Vorgaben der Straßenverkehrsordnung hinausgehende Platzverhältnisse.

Da parkende Fahrzeuge in den Straßen eine massive Behinderung bei Gegenverkehr für die Landmaschinen darstellen können, wird in der Ortsgemeinde Flacht für die Straßenabschnitte „Schönborner Straße“, „Schulstraße“, „Waldstraße“ und „Hohlbachstraße“ um gegenseitige Rücksichtnahme gebeten. Dies bitte für den Zeitraum Juli bis Mitte September berücksichtigen.

Um mögliche Schäden an Fahrzeugen zu vermeiden und den Landwirten die Durchführung der Erntearbeiten zu erleichtern, werden deshalb auch Fahrzeugführer gebeten, ihre Fahrzeuge so abzustellen (z.B. auf dem Grundstück oder auf nicht betroffenen Straßenabschnitten), dass Behinderungen für den landwirtschaftlichen Verkehr vermieden werden können.

- Straßenverkehrsbehörde-

26.06.2026


Die Verbandsgemeindewerke Aar-Einrich informieren: Wasserzählertausch

Im Jahr 2026 werden in der Verbandsgemeinde Aar-Einrich die Wasserzähler ausgetauscht, die im Jahr 2020 geeicht wurden.

Diese Maßnahme ist aufgrund des § 25 des Eichgesetzes erforderlich, da der Austausch der Wasserzähler stichprobenartig vom Eichamt in unregelmäßigen Abständen kontrolliert wird und ein Verstoß hiergegen eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Für diese erforderlichen Arbeiten werden den Grundstückseigentümern keine Kosten berechnet. Der Zeitbedarf liegt zwischen 15 – 25 Minuten.

Die Mitarbeiter führen einen Dienstausweis mit !!!

Wir bitten Sie unseren Mitarbeitern den Zutritt zu den Wasserzählern zu gestatten.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Hahnstätten, Werkleitung Verbandsgemeinde Aar-Einrich

07.05.2026 (bis 31.12.2026)


Verbandsgemeinde Aar-Einrich: Sperrung der Ortsdurchfahrt Kirberg L3022

Nach uns vorliegenden Informationen der Gemeinde Hünfelden, beginnen die Straßenerneuerungsarbeiten im Bereich der Ortsdurchfahrt Kirberg L3022.

Ab dem 08.09.2025 ist die Straße „Kaltenholzhäuser Weg“, Ortseingang Kirberg vollgesperrt. Während der gesamten Bauzeit wird der PKW-Verkehr über Heringen (K 503 / K 505) umgeleitet. Die Sperrung dauert voraussichtlich bis Ende 2026.

Für genauere Informationen wenden sie sich bitte an die Gemeinde Hünfelden.

Die Sperrung dauert voraussichtlich mehr als 12 Monate.

Marcel Hertel, Straßenverkehrsbehörde

25.08.2025