Amtliche Bekanntmachungen
VG Aar-Einrich
Ortsgemeinde Burgschwalbach: Straßenreinigung und Überwuchs
Aus der Ortsgemeinde wird uns verstärkt mitgeteilt, dass vermehrt der Straßenreinigungspflicht nicht nachgekommen wird.
Diese Pflicht ergibt sich aus § 17 des Landesstraßengesetzes (LStrG) für Rheinland-Pfalz vom 15.02.1963 (GVBl. S. 57) i.V.m. den §§ 1-5, 8 und 10 der aktuell gültigen Straßenreinigungssatzung der Ortsgemeinde Burgschwalbach.
Hiernach sind der Bürgersteig, die Straßenrinne und der Straßenteil entlang des Grundstückes grundsätzlich vor Sonntagen und gesetzlichen und kirchlichen Feiertagen zu reinigen, sofern nicht in besonderen Fällen eine häufigere Reinigung erforderlich ist. Gegebenenfalls ist jemand vom Grundstückseigentümer bzw. anderweitig Verpflichteten mit der Reinigung zu beauftragen.
Wir bitten daher alle Grundstückseigentümer oder Verfügungsberechtigte ihrer obliegenden Straßenreinigungspflicht nachzukommen.
Wir weisen weiter darauf hin, dass nach § 6 der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Aar-Einrich Bäume und Sträucher, die in öffentliche Straßen hineinragen, soweit auszuschneiden sind, dass sie weder den Verkehr noch die Sichtbarkeit und Wirksamkeit öffentlicher Verkehrseinrichtungen beeinträchtigen. Dabei muss über Gehwegen und Bürgersteigen eine lichte Höhe von mindestens 3,00 m und über Fahrbahnen ein Lichtraumprofil von 5 m zuzüglich eines Sicherheitsabstandes von 50 cm ab Fahrbahnrand frei bleiben, wenn nicht aus wichtigen Gründen ein Rückschnitt bis zur Grundstücksgrenze erforderlich ist.
-Ordnungsbehörde, Christian Weidner-
08.05.2026
Die Verbandsgemeindewerke Aar-Einrich informieren: Wasserzählertausch
Im Jahr 2026 werden in der Verbandsgemeinde Aar-Einrich die Wasserzähler ausgetauscht, die im Jahr 2020 geeicht wurden.
Diese Maßnahme ist aufgrund des § 25 des Eichgesetzes erforderlich, da der Austausch der Wasserzähler stichprobenartig vom Eichamt in unregelmäßigen Abständen kontrolliert wird und ein Verstoß hiergegen eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
Für diese erforderlichen Arbeiten werden den Grundstückseigentümern keine Kosten berechnet. Der Zeitbedarf liegt zwischen 15 – 25 Minuten.
Die Mitarbeiter führen einen Dienstausweis mit !!!
Wir bitten Sie unseren Mitarbeitern den Zutritt zu den Wasserzählern zu gestatten.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Hahnstätten, Werkleitung Verbandsgemeinde Aar-Einrich
07.05.2026
Ortsgemeine Hahnstätten: "DANKE" anlässlich 'Hahnstätten stellt sich vor'
Die Ortsgemeinde Hahnstätten bedankt sich herzlich bei allen Beteiligten und Helfern von „Hahnstätten stellt sich vor“. Nur mit Ihrer Hilfe wurde diese Veranstaltung ein voller Erfolg. Wir konnten viele Besucher bei bestem Wetter begrüßen, es
wurden gute Gespräche geführt und die Resonanz war sehr positiv.
Danke schön!
Joachim Egert, Ortsbürgermeister Hahnstätten
05.05.2026
Ortsgemeinde Gutenacker: Straßenreinigung und Überwuchs
Aus der Ortsgemeinde wird uns verstärkt mitgeteilt, dass vermehrt der Straßenreinigungspflicht nicht nachgekommen wird.
Diese Pflicht ergibt sich aus § 17 des Landesstraßengesetzes (LStrG) für Rheinland-Pfalz vom 15.02.1963 (GVBl. S. 57) i.V.m. den §§ 1-5, 8 und 10 der aktuell gültigen Straßenreinigungssatzung der Ortsgemeinde Gutenacker.
Hiernach sind der Bürgersteig, die Straßenrinne und der Straßenteil entlang des Grundstückes grundsätzlich vor Sonntagen und gesetzlichen und kirchlichen Feiertagen zu reinigen, sofern nicht in besonderen Fällen eine häufigere Reinigung erforderlich ist. Gegebenenfalls ist jemand vom Grundstückseigentümer bzw. anderweitig Verpflichteten mit der Reinigung zu beauftragen.
Wir bitten daher alle Grundstückseigentümer oder Verfügungsberechtigte ihrer obliegenden Straßenreinigungspflicht nachzukommen.
Wir weisen weiter darauf hin, dass nach § 6 der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Aar-Einrich Bäume und Sträucher, die in öffentliche Straßen hineinragen, soweit auszuschneiden sind, dass sie weder den Verkehr noch die Sichtbarkeit und Wirksamkeit öffentlicher Verkehrseinrichtungen beeinträchtigen. Dabei muss über Gehwegen und Bürgersteigen eine lichte Höhe von mindestens 3,00 m und über Fahrbahnen ein Lichtraumprofil von 5 m zuzüglich eines Sicherheitsabstandes von 50 cm ab Fahrbahnrand frei bleiben, wenn nicht aus wichtigen Gründen ein Rückschnitt bis zur Grundstücksgrenze erforderlich ist.
-Ordnungsbehörde, Christian Weidner-
27.04.2026
Friedhof der Gemeinden Flacht und Niederneisen
Die bereits mehrmals angekündigte Grabräumung, betreffend das Urnengrabfeld hinter dem Ehrenmal sowie die Erdreihengräber im mittleren Feld unter dem Rasengräberfeld, soll nun erfolgen.
Betroffen sind alle Grabstätten, die bis zum Mai 2000 angelegt wurden. Eingeschlossen in die geplante Räumung sind außerdem das Urnenwahlgrab Anny und Theodor Hennes und das Familienwahlgrab Bruggenthies.
Deshalb machen wir hiermit nochmal darauf aufmerksam, dass die Räumung, d.h. der Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der baulichen Anlagen (Rahmen und Fundamente) durch den Nutzungsberechtigten selbst erfolgen kann.
Wir bitten sodann um vorherige Anzeige an die Ortsgemeinde Flacht bis spätestens zum 31.05.2026, telefonisch erreichbar zu den Sprechzeiten: Donnerstags von 18.15 Uhr bis 20.00 Uhr: 06432/1590 oder per Mail: gemeinde@flacht-aar.de.
Wurde die Grabstätte nicht bis zum angegebenen Datum geräumt bzw. die Räumung angezeigt, erfolgt dies durch die Friedhofsverwaltung.
Die entstehenden Kosten für das Entfernen und die Entsorgung der Grabanlage werden auf die Nutzungsberechtigten umgelegt.
Ortsgemeinden Flacht/Niederneisen
22.04.2026
Ortsgemeinde Schönborn: Gestecke auf den Rasengräbern
Der Frühling zeigt sich von seiner schönsten Seite, überall blüht und wächst es. Auch auf dem Friedhof hat die Mähsaison schon begonnen, und der Rasen braucht wieder regelmäßige Pflege.
Daher bitten wir Sie freundlich darum, Gestecke, Blumen und Grabschmuck von den Rasengräbern zu entfernen.
Im übrigen ist es auf den Rasengräbern auch nicht vorgesehen, dass dort Grabschmuck abgelegt wird.
Vielen Dank für Ihre Rücksichtnahme und Unterstützung.
Thomas Refke, Ortsbürgermeister Schönborn
20.04.2026
Ortsgemeinde Oberneisen: Straßenreinigung und Überwuchs
Aus der Ortsgemeinde wird uns verstärkt mitgeteilt, dass vermehrt der Straßenreinigungspflicht nicht nachgekommen wird.
Diese Pflicht ergibt sich aus § 17 des Landesstraßengesetzes (LStrG) für Rheinland-Pfalz vom 15.02.1963 (GVBl. S. 57) i.V.m. den §§ 1-6, 9 und 11 der aktuell gültigen Straßenreinigungssatzung der Ortsgemeinde Oberneisen.
Hiernach sind der Bürgersteig, die Straßenrinne und der Straßenteil entlang des Grundstückes grundsätzlich vor Sonntagen und gesetzlichen und kirchlichen Feiertagen zu reinigen, sofern nicht in besonderen Fällen eine häufigere Reinigung erforderlich ist. Gegebenenfalls ist jemand vom Grundstückseigentümer bzw. anderweitig Verpflichteten mit der Reinigung zu beauftragen.
Wir bitten daher alle Grundstückseigentümer oder Verfügungsberechtigte ihrer obliegenden Straßenreinigungspflicht nachzukommen.
Wir weisen weiter darauf hin, dass nach § 6 der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Aar-Einrich Bäume und Sträucher, die in öffentliche Straßen hineinragen, soweit auszuschneiden sind, dass sie weder den Verkehr noch die Sichtbarkeit und Wirksamkeit öffentlicher Verkehrseinrichtungen beeinträchtigen. Dabei muss über Gehwegen und Bürgersteigen eine lichte Höhe von mindestens 3,00 m und über Fahrbahnen ein Lichtraumprofil von 5 m zuzüglich eines Sicherheitsabstandes von 50 cm ab Fahrbahnrand frei bleiben, wenn nicht aus wichtigen Gründen ein Rückschnitt bis zur Grundstücksgrenze erforderlich ist.
Peter Pelk, Ortsbürgermeister Oberneisen
16.04.2026
Verbandsgemeinde Aar-Einrich: Sperrung der Ortsdurchfahrt Kirberg L3022
Nach uns vorliegenden Informationen der Gemeinde Hünfelden, beginnen die Straßenerneuerungsarbeiten im Bereich der Ortsdurchfahrt Kirberg L3022.
Ab dem 08.09.2025 ist die Straße „Kaltenholzhäuser Weg“, Ortseingang Kirberg vollgesperrt. Während der gesamten Bauzeit wird der PKW-Verkehr über Heringen (K 503 / K 505) umgeleitet. Die Sperrung dauert voraussichtlich bis Ende 2026.
Für genauere Informationen wenden sie sich bitte an die Gemeinde Hünfelden.
Die Sperrung dauert voraussichtlich mehr als 12 Monate.
Marcel Hertel, Straßenverkehrsbehörde
25.08.2025
