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amtliche bekanntmachungen

... aus der Verbandsgemeinde Aar-Einrich

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen

VG Aar-Einrich

Verbandsgemeinde Aar-Einrich: Brandgefahr

Aufgrund der §§ 1, 2, 3 und 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) vom 10.11.1993, (GVBI. S. 595), i. V. m. den §§ 35 Satz 2, 42, 43 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBI. I, S. 102) und § 31 Abs. 1 Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG), in jeweils geltenden Fassung, ergeht folgende Allgemeinverfügung für das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Aar-Einrich.

 A L L G E M E I N V E R F Ü G U N G

Das Entzünden und Betreiben von Grillfeuern und sonstigen offenen Feuern im Wald, auf öffentlichen Flächen sowie auf Landwirtschafts- und Gartengrundstücken im Außenbereich (Wald- und Flurgemarkungen außerhalb der Siedlungsflächen der Städte und Gemeinden) wird hiermit aus Gründen des Brandschutzes untersagt. Dies gilt auch für das Verbrennen pflanzlicher Abfälle. Darin enthalten ist ebenso das Verbot, brennende Streichhölzer oder Raucherwaren (Zigaretten, etc.) wegzuwerfen.

1.Öffentliche oder öffentlich zugängliche Flächen sind insbesondere Wald- und Feldflächen sowie Grünanlagen jeglicher Art. Das Verbot gilt auch für ausgewiesene Grillplätze, die von den verbandsangehörigen Kommunen oder anderen Institutionen auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Flächen betrieben werden.

2.Das Grillen in Gärten oder auf landwirtschaftlichen Grundstücken im Außenbereich sowie auf ausgewiesenen Grillplätzen der verbandsangehörigen Kommunen oder anderer Institutionen ist ausschließlich durch Benutzung eines Gasgrills und unter Vorkehrungen der erforderlichen Brandschutzmaßnahmen (z.B. Bereitstellung von Feuerlöscher / Löschwasser) erlaubt.

3.Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände dürfen nicht verschossen oder gezündet werden.

4.Der räumliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung umfasst das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Aar-Einrich.

5.Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Ihre Gültigkeit endet am 31.08.2026, soweit sie nicht verlängert wird.


Begründung

Durch die anhaltende Trockenheit steigt die Brandgefahr insbesondere auf Wald- und Feldflächen erheblich an. Auch verdorrte und ausgetrocknete Grünanlagen sind betroffen. Durch offenes Feuer und Abbrand von pyrotechnischen Gegenständen entstehen z.Zt. sehr schnell Brände, die sich in Windeseile zu schnell um sich greifenden Flächenbränden ausbreiten können. Verletzungen von Leib, Leben, körperlicher Unversehrtheit betroffener Personen, drohender hoher Sachschaden und Beeinträchtigungen der Natur durch unkontrollierbares Feuer müssen unbedingt verhindert werden.

Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht unter anderem, wenn eine Gefahr für Leben oder Gesundheit für Menschen besteht oder gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen wird. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist durch geeignete Maßnahmen zu schützen.

Gemäß § 9 POG können Gefahrenabwehrbehörden und Polizeibehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Danach haben sie nach § 2 (1) POG von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die eine einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.

Die ausgesprochene Untersagung von offenem Feuer jeglicher Art und von Feuerwerken usw. ist das einzig geeignete Mittel, die für die Allgemeinheit bestehende hohe Gefahr einzudämmen. Andere Mittel sind nicht geeignet. Insofern kommt auch kein milderes Mittel in Betracht.

Angesichts der Gefahr für Leib, Leben, körperliche Unversehrtheit betroffener Personen, drohende hohe Sachschäden und Beeinträchtigungen der Natur ist es zumutbar, auf offene Feuer und das Zünden jeglicher Feuerwerks- und Explosivkörper zu verzichten. Eine andere, den gleichen Erfolg herbeiführende Maßnahme, ist nicht ersichtlich. Es bedarf also der Untersagung solcher Aktivitäten.

Die Allgemeinverfügung kann an einzelne Personen oder an einen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis gerichtet werden. Die Anordnung erfolgt durch Allgemeinverfügung, da es sich um einen bestimmten Personenkreis handelt, nämlich diejenigen Personen, die auf Grillplätzen, Wiesen, Grünanlagen und ähnlichen Flächen dem gerade in der aktuellen Jahreszeit sehr beliebten Grillen nachgehen bzw. bei Feiern und Festen Feuerwerke oder ähnliches entzünden möchten. Die Allgemeinverfügung ist befristet, da davon auszugehen ist, dass sich die Wetterlage wieder normalisieren wird.

Sofortvollzug

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird aufgrund § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.


Begründung des Sofortvollzuges

Die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist dann anzuordnen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse dies erforderlich macht. Dieses besondere öffentliche Interesse an dem notwendigen Brandschutz ist hier mit dem Interesse Dritter an der freien Entfaltung der Persönlichkeit, nämlich dem Anzünden und/oder Betrieb eines offenen Feuers abzuwägen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist dann stets begründet, wenn andernfalls der Allgemeinheit erhebliche Nachteile oder Gefahren drohen würden. Nachteile, die zu einem Überwiegen des Allgemeininteresses führen, sind bei prognostischer Betrachtung unter Berücksichtigung der bisher gewonnenen polizeilichen und ordnungsbehördlichen Erkenntnisse, insbesondere Verstöße gegen brandschutzrechtliche Vorschriften im Bereich der Verbandsgemeinde Aar-Einrich.

Aufgrund der derzeit anhaltenden Trockenheit ist es nicht vertretbar, offenes Feuer außerhalb der Ortslagen von Städten und Gemeinden in der Verbandsgemeinde Aar-Einrich zuzulassen und die Unanfechtbarkeit dieser Allgemeinverfügung abzuwarten.

Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit gebietet den sofortigen Vollzug. Dieser ist dringend erforderlich, da andernfalls erkennbaren besonderen Brandgefahren, bei Einlegung eines Widerspruchs und der damit verbundenen aufschiebenden Wirkung nicht wirksam beseitigt werden können.

Hinweis

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann nach § 80 Abs. 5 VwGO das Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, angerufen und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.


Zwangsmittelandrohung:

Zur Durchsetzung der Allgemeinverfügung wird als Zwangsmittel die Ersatzvornahme für das Ablöschen des Feuers bzw. Abbrandes auf Kosten des Verantwortlichen gem. §§ 1, 2, 61, 63 und 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) sowie ein Platzverweis nach § 13 (1) POG angedroht.


Begründung der Zwangsmittelandrohung

Ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung, auf eine Duldung oder, wie in diesem Fall, auf ein Unterlassen gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung eines möglichen Anfechtungswiderspruchs entfällt hier durch die angeordnete sofortige Vollziehung. Als Zwangsmittel wird das Ablöschen des Feuers in Form der Ersatzvornahme angedroht, da nur hierdurch der erhöhten Brandgefahr begegnet werden kann soweit der Verursacher dies nicht selbst vornimmt.


Wirksamwerden:

Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben und tritt an diesem Tag in Kraft. Ihre Gültigkeit endet am 31.08.2026, soweit sie nicht verlängert wird.


Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Aar-Einrich, Burgstraße 1, 56368 Katzenelnbogen, oder bei der Verwaltungsstelle Hahnstätten, Austraße 4, 65623 Hahnstätten, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetz, schriftformersetzend nach § 3 a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9 a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift einzulegen. Eine einfache E-Mail ist für die Einlegung des Widerspruches nicht ausreichend.


Katzenelnbogen, 10.07.2026

Lars Denninghoff, Bürgermeister


Hinweis:

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Entzünden und Betreiben von Grillfeuern auf privaten Eigentumsflächen im Innerortsbereich der Gemeinden und Städte nicht verboten und von der Anordnung auch nicht erfasst ist. Es sind aber auch auf privaten Flächen geeignete Maßnahmen zu treffen, damit sich ein Feuer nicht unkontrolliert entwickeln kann.


10.07.2026

Brennholzvergabe Hahnstätten

Die Vergabe für das vorbestellte Brennholz für die Gemeinde Hahnstätten erfolgt am Montag, den 13.07.2026 um 18:00 Uhr. Treffpunkt ist am Parkplatz Heideberg/Schützenhaus. Vergeben werden ausschließlich die vorbestellten Mengen. Seit 01.01.2008 ist die Aufarbeitung von Brennholz im Wald nur noch mit „Motorsägenschein“ erlaubt. Der Sachkundenachweis ist in Kopie bei der Vergabe mitzubringen (wenn im letzten Jahr noch nicht vorgezeigt). Ohne entsprechende Bescheinigung erfolgt keine Holzzuteilung. Wer verhindert ist, bitte um kurze Mitteilung unter 0173/7054206.

Luisa Rump, Revierleitung

02.07.2026

L 3022: Erneuerung der Ortsdurchfahrt von Hünfelden-Kirberg

Bauarbeiten wechseln am Montag, 29. Juni, in den nächsten Bauabschnitt – Vollsperrung der L 3022 in der Ortsdurchfahrt Kirberg wandert

In einer Gemeinschaftsmaßnahme erneuern die Gemeinde Hünfelden und Hessen Mobil seit letztem Herbst grundhaft die Ortsdurchfahrt von Hünfelden-Kirberg im Verlauf der Landesstraße 3022 (Kaltenholzhäuser Weg/Limburger Straße). Am Montag, 29. Juni, wechseln die Arbeiten in den nächsten Bauabschnitt.

Die Baumaßnahme umfasst die Erneuerung der Fahrbahn, der Gehwege und Nebenanlagen; darüber hinaus werden die Kanal- und Wasserleitungen mit Hausanschlüssen erneuert sowie teilweise Strom- und Telekommunikationsleitungen ausgetauscht.

Für den Pkw-Verkehr ist während der gesamten Bauzeit eine Umleitung über die B 417, die K 503 und K 505 über Heringen vorgesehen. Der Schwerlastverkehr wird großräumig über Limburg umgeleitet. Aus Hahnstätten über Oberneisen, Niederneisen, Flacht und Diez (B54) sowie von Hünfelden kommend über die B417.

Am Montag, 29. Juni, wechseln die Arbeiten in den zweiten von insgesamt drei Bauabschnitten. Der Kaltenholzhäuser Weg wird dabei vom Kreuzungsbereich Sintersbacher Straße bis zur Kreuzung mit der Limburger Straße / Burgstraße voll gesperrt werden. Dieser Bauabschnitt dauert voraussichtlich bis Ende August 2026.

Ab dem 29.06.2026 entfallen die Haltestellen „Limburger Straße“ und „Weiherfloß“. Als Ersatz stehen die Haltestellen in der Burgstraße zur Verfügung. Darüber hinaus wird eine vorübergehende Haltestelle in der Wassergasse eingerichtet.

Nach Abschluss der Arbeiten in dem Kreuzungsbereich Kaltenholzhäuser Weg / Limburger Straße / Burgstraße wird die Haltestelle „Weiherfloß“ wieder angefahren. Die Ersatzhaltestelle in der Wassergasse bleibt bestehen.

Es werden zudem Abfallsammelplätze eingerichtet. Hierüber werden die Anwohnerinnen und Anwohner von der Baufirma noch gesondert informiert.

Hessen Mobil und die Gemeinde Hünfelden bitten alle Anwohnerinnen und Anwohner sowie alle Verkehrsteilnehmenden um Verständnis für die Beeinträchtigungen während der Bauzeit.

Gemeinde Hünfelden

29.06.2026


Ortsgemeinde Eisighofen:  Straßenreinigung und Überwuchs 

Die Ortsgemeinde weist daraufhin, der Straßenreinigungspflicht nachzukommen.

Diese Pflicht ergibt sich aus § 17 des Landesstraßengesetzes (LStrG) für Rheinland-Pfalz vom 15.02.1963 (GVBl. S. 57) i.V.m. den §§ 1-5, 8 und 10 der aktuell gültigen Straßenreinigungssatzung der Ortsgemeinde Eisighofen.

Hiernach sind der Bürgersteig, die Straßenrinne und der Straßenteil entlang des Grundstückes grundsätzlich vor Sonntagen und gesetzlichen und kirchlichen Feiertagen zu reinigen, sofern nicht in besonderen Fällen eine häufigere Reinigung erforderlich ist. Gegebenenfalls ist jemand vom Grundstückseigentümer bzw. anderweitig Verpflichteten mit der Reinigung zu beauftragen.

Wir bitten daher alle Grundstückseigentümer oder Verfügungsberechtigte ihrer obliegenden Straßenreinigungspflicht nachzukommen. 

Wir weisen weiter darauf hin, dass nach § 6 der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Aar-Einrich Bäume und Sträucher, die in öffentliche Straßen hineinragen, soweit auszuschneiden sind, dass sie weder den Verkehr noch die Sichtbarkeit und Wirksamkeit öffentlicher Verkehrseinrichtungen beeinträchtigen. Dabei muss über Gehwegen und Bürgersteigen eine lichte Höhe von mindestens 3,00 m und über Fahrbahnen ein Lichtraumprofil von 5 m zuzüglich eines Sicherheitsabstandes von 50 cm ab Fahrbahnrand frei bleiben, wenn nicht aus wichtigen Gründen ein Rückschnitt bis zur Grundstücksgrenze erforderlich ist.

Jasmin Ziltz, Ordnungsbehörde Verbandsgemeinde Aar-Einrich

26.06.2026

Ortsgemeinde Flacht: Parkende Fahrzeuge als Behinderung für den landwirtschaftlichen Verkehr

Die Erntezeit steht bevor und das heißt auch, dass eine Vielzahl von landwirtschaftlichen Fahrzeugen zur Einfuhr der Ernte unterwegs sein werden.

Da diese Fahrzeuge einschließlich ihrer Anhänger immer größer werden, benötigen diese für eine sichere Durchfahrt auf den Durchgangsstraßen und den Zufahrten zur Feldflur oftmals über die gesetzlichen Vorgaben der Straßenverkehrsordnung hinausgehende Platzverhältnisse.

Da parkende Fahrzeuge in den Straßen eine massive Behinderung bei Gegenverkehr für die Landmaschinen darstellen können, wird in der Ortsgemeinde Flacht für die Straßenabschnitte „Schönborner Straße“, „Schulstraße“, „Waldstraße“ und „Hohlbachstraße“ um gegenseitige Rücksichtnahme gebeten. Dies bitte für den Zeitraum Juli bis Mitte September berücksichtigen.

Um mögliche Schäden an Fahrzeugen zu vermeiden und den Landwirten die Durchführung der Erntearbeiten zu erleichtern, werden deshalb auch Fahrzeugführer gebeten, ihre Fahrzeuge so abzustellen (z.B. auf dem Grundstück oder auf nicht betroffenen Straßenabschnitten), dass Behinderungen für den landwirtschaftlichen Verkehr vermieden werden können.

- Straßenverkehrsbehörde-

26.06.2026


Ortsgemeinde Eisighofen: Öffentlicher Aufruf zur Straßenreinigung

Aus der Ortsgemeinde wird uns verstärkt mitgeteilt, dass vermehrt der Straßenreinigungspflicht nicht nachgekommen wird.

Diese Pflicht ergibt sich aus § 17 des Landesstraßengesetzes (LStrG) für Rheinland-Pfalz vom 15.02.1963 (GVBl. S. 57) i.V.m. den §§ 1-8 und 11 der aktuell gültigen Straßenreinigungssatzung der Ortsgemeinde Eisighofen.

Hiernach sind der Bürgersteig, die Straßenrinne und der Straßenteil entlang des Grundstückes grundsätzlich vor Sonntagen und gesetzlichen und kirchlichen Feiertagen zu reinigen, sofern nicht in besonderen Fällen eine häufigere Reinigung erforderlich ist. Gegebenenfalls ist jemand vom Grundstückseigentümer bzw. anderweitig Verpflichteten mit der Reinigung zu beauftragen.

Wir bitten daher alle Grundstückseigentümer oder Verfügungsberechtigte ihrer obliegenden Straßenreinigungspflicht nachzukommen. 

Marcel Hertel, Ordnungsbehörde Verbandsgemeinde Aar-Einrich

25.06.2026


Ortsgemeinde Schönborn: Vermehrtes Auftreten von Ratten

Wichtiger Aufruf: Vermehrtes Auftreten von Ratten-Bitte um Mithilfe und Mitwirken

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

in den letzten Wochen habe ich wieder mehrere Meldungen von Rattensichtungen erhalten. In den vergangenen Monaten hatte ich bereits an dieser Stelle auf das Rattenproblem hingewiesen. Jedoch scheint hier keine Verbesserung der Lage eingetreten zu sein.

Ich habe hierzu auch mit der Verbandsgemeinde und der Kreisverwaltung Rücksprache gehalten.

Bevor weitere amtliche Schritte in die Wege geleitet werden müssen, möchte ich um Eure Mithilfe und Mitwirkung bitten, damit die weitere Ausbreitung der Ratten verhindert wird.

Die mir gemeldeten Rattensichtungen betreffen den innerörtlichen Bereich. Schwerpunkt der Meldungen der letzten 5 Wochen ist der Bereich zwischen der Kreuzstraße, der Weiherstraße, Schaumburgerstraße und Diezerstraße. Natürlich können Ratten auch an anderen Stellen vorzufinden sein. Aber die Sichtungen betrafen den oben genannte Bereich

Um eine Ausbreitung zu verhindern, sind wir alle gefragt. Jeder Grundstückseigentümer steht in der Pflicht, auf den eigenen Flächen einem Befall von Ratten entgegenzuwirken bzw. wenn der Befall da ist, diesen zu bekämpfen.

Folgendes gilt es zu beachten:

  • Ratten werden durch Futterstellen angelockt.
  • Entsorgt deshalb keine Essenreste im Kompost.
  • Das Füttern von Singvögeln sollte in dieser Jahreszeit ganz eingestellt werden. Laut NABU ist es auch nicht erforderlich.
  •  Futterstellen von Haustieren sollten nicht offen für Ratten zugänglich sein. Ich bitte hier die Halter von Hunde, Katzen und auch Kleintieren wie z.B. Hühnern um entsprechende Mitwirkung und Maßnahmen.
  • Müll und auch der gelbe Sack sollte immer sofort in der Mülltonne entsorgt werden und nicht offen abgestellt werden.


Überprüft euer Grundstück, ob ein Rattenbefall vorliegt und wenn dem so ist, dann sollen zeitnah entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden. Diese sind Rattenfallen aufstellen und sofern erforderlich, einen Schädlingsbekämpfer beauftragen.

Lasst uns gemeinsam dieses Problem angehen, damit wir weiterhin ein sauberes und attraktives Dorf haben.

Für Fragen stehe ich jederzeit zur Verfügung.

Thomas Refke, Ortsbürgermeister Schönborn

19.06.2026


Ortsgemeinde Netzbach: Rattensichtung 

Wichtiger Aufruf: Vermehrtes Auftreten von Ratten – Bitte um Ihre Mithilfe!

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

in den vergangenen Wochen haben uns vermehrt Meldungen von Mitbürgern erreicht, dass insbesondere im Bereich von Wohngebieten und Gärten vermehrt Ratten gesichtet wurden.

Um eine weitere Ausbreitung zu verhindern, sind wir alle gemeinsam gefragt. Als Grundstückseigentümer stehen wir in der Pflicht, auf unseren eigenen Flächen einem potenziellen Befall entgegenzuwirken.

Was Sie jetzt tun können:

*             Grundstücke überprüfen: Bitte kontrollieren Sie in den nächsten Tagen aufmerksam Ihre Grundstücke, Nebengebäude (Schuppen, Ställe) und Keller auf Spuren von Nagetieren (z. B. Kotspuren, Fraßschäden oder Schlupflöcher).

*             Futterquellen minimieren: Ratten werden meist durch ein reiches Nahrungsangebot angelockt. Bitte entsorgen Sie keine gekochten Essensreste oder tierischen Abfälle auf dem offenen Kompost.

*             Mülltonnen sichern: Halten Sie die Mülltonnen und insbesondere die Gelben Säcke stets gut verschlossen und unzugänglich für Tiere.

*             Vogelfütterung im Rahmen halten: Achten Sie bei der Fütterung von Vögeln oder Haustieren im Freien darauf, dass kein Futter offen über einen längeren Zeitraum liegen bleibt.

Was tun bei einem Befall?

Sollten Sie auf Ihrem Grundstück einen Rattenbefall feststellen, bitten wir Sie dringend, zeitnah einen professionellen Schädlingsbekämpfer zu beauftragen. Nur durch eine fachgerechte Bekämpfung kann das Problem nachhaltig gelöst werden. Eine frühzeitige Reaktion verhindert, dass sich die Tiere weiter in die Nachbarschaft ausbreiten.

Lassen Sie uns gemeinsam hinschauen und handeln, damit unser Dorf sauber und lebenswert bleibt. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Ihre Mithilfe!

Thorsten Janning ( Ortsbürgermeister Netzbach)

09.06.2026


Ortsgemeinde Biebrich: Freihaltung der Verkehrsflächen

An etlichen Grundstücken in Biebrich ist ein starker Überhang von Hecken, Bäumen und anderem Bewuchs in den Verkehrsraum von Straßen und Wirtschaftswegen festzustellen.

Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sind verpflichtet, ab der Grundstücksgrenze Pflanzen bis auf das sogenannte „Lichtraumprofil“ (2,5 m für Fußwege, 4 m für Straßenflächen) zurückzuschneiden. Die Flächen der Straßen und Wege sind von Bewuchs freizuhalten.

Ich bitte um Beachtung dieser Vorschriften und entsprechende Umsetzung. An weitergehenden Ordnungsmaßnahmen kann niemand Interesse haben.

Jürgen Hamdorf, Ortsbürgermeister


08.06.2026

Ortsgemeinde Rettert: Straßenreinigung nach der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Gemeinde Rettert

Sehr verehrte Anwohner und Mitbürger,

wie in jedem Jahr ist wieder festzustellen, dass bei einigen Mitbürgern die Straßenreinigung nicht oder nicht ausreichend stattfindet.

Für ein gutes Miteinander in unserer Gemeinde möchte ich daher noch mal auf Ihre Pflicht der Straßenreinigung nachzukommen, hinweisen.

Aus diesem Grund wird nachfolgend noch einmal auf diese Verpflichtungen hingewiesen:

· Der Gehweg, die Rinne und die Straße sind gemäß § 7 Abs. 5 der Satzung der Ortsgemeinde Rettert grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag zu säubern.

· Außergewöhnliche- Verschmutzungen sind ohne Aufforderung sofort zu beseitigen.

· Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehrricht, Schlamm, Gras, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art (§ 7 Abs.1).

· Alle Grundstückeigentümer sind aufgefordert, vorhandenen

Bewuchs auf dem Gehweg, der Straße und aus der Rinne ordnungsgemäß zu entfernen. Das Abmähen mit Mähwerkzeugen ist nicht ausreichend, da das vorhandene Wurzelwerk der Pflanzen dabei nicht entfernt wird und es bei weiterem Wachstum zu Schäden an den baulichen Anlagen kommt. Weiterhin ist darauf zu achten, dass Hecken, Bäume und Sträucher nicht störend über die Grundstücksgrenze und somit in den Bereich der Gehwege und Straßen reinwachsten.

Verstöße gegen die Vorschriften dieser Satzung können mit einem Bußgeld geahndet werden. Zur Vermeidung von weiteren Schritten bitten wir Sie hiermit, die vorgeschriebenen Reinigungen kurzfristig und nunmehr regelmäßig durchzuführen.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mitarbeit an einem schönen Rettert!

Heiko Heymann, Ortsbürgermeister Rettert

02.06.2026


Ortsgemeinde Eisighofen: Bekanntmachung des Tages der Wahl der/des Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters und über die Einreichung von Wahlvorschlägen

I.

Am Sonntag, dem 30.08.2026, findet die Wahl der/des Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters statt.

Eine etwa notwendig werdende Stichwahl wird am Sonntag, dem 13.09.2026, durchgeführt.

Aufgrund des § 62 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des § 74 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung (KWO) fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der/des Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters auf.

II.

Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen sowie von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Parteien und Wählergruppen können auch eine gemeinsame Bewerberin oder einen gemeinsamen Bewerber in einem gemeinsamen Wahlvorschlag benennen.

Parteiwahlvorschläge und Wahlvorschläge mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen sind in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde, Wahlvorschläge nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen in einer Versammlung, zu der die Wahlberechtigten der Gemeinde einzuladen sind, in geheimer Abstimmung aufzustellen. Eine gemeinsame Bewerberin oder ein gemeinsamer Bewerber kann auch in geheimer Abstimmung einer gemeinsamen Versammlung von wahlberechtigten Mitgliedern/Anhängerinnen und Anhängern/Vertreterinnen und Vertretern der beteiligten Parteien und Wählergruppen gewählt werden.

Eine Partei, die unter § 16 Abs. 4 KWG fällt, muss spätestens am 54. Tag vor der Wahl, das ist am 07.07.2026, bis 18 Uhr bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter Rheinland-Pfalz, Mainzer Straße 14-16, 56130 Bad Ems, die Teilnahme an der Wahl anzeigen und ihre Eigenschaft als Partei im Sinne des Parteiengesetzes nachweisen. Dies entfällt, wenn die entsprechende Bestätigung zur Wahl der derzeitigen Vertretungskörperschaft eingereicht worden war.

III.

Die Wahlvorschläge bedürfen keiner Unterstützungsunterschriften.

In einem Wahlvorschlag zur Wahl der/des Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters darf nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden.

IV.

Der vollständig unterzeichnete Wahlvorschlag soll mit den erforderlichen Anlagen möglichst frühzeitig bei dem zuständigen Wahlleiter, Brückenstraße 7, 56370 Eisighofen oder der Verbandsgemeindeverwaltung Aar-Einrich, Burgstraße 1, 56368 Katzenelnbogen eingereicht werden. Die Einreichungsfrist läuft am 48. Tag vor der Wahl ab, das ist am Montag, dem 13.07.2026, 18 Uhr.

V. 

Vordrucke für Wahlvorschlag, Niederschrift über die Benennung der Bewerberin oder des Bewerbers, Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers und Bescheinigung der Wählbarkeit der Bewerberin oder des Bewerbers sind bei der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung gegen Kostenerstattung erhältlich.

Alexander Lorch, Wahlleiter

28.05.2026


Die Verbandsgemeindewerke Aar-Einrich informieren: Wasserzählertausch

Im Jahr 2026 werden in der Verbandsgemeinde Aar-Einrich die Wasserzähler ausgetauscht, die im Jahr 2020 geeicht wurden.

Diese Maßnahme ist aufgrund des § 25 des Eichgesetzes erforderlich, da der Austausch der Wasserzähler stichprobenartig vom Eichamt in unregelmäßigen Abständen kontrolliert wird und ein Verstoß hiergegen eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Für diese erforderlichen Arbeiten werden den Grundstückseigentümern keine Kosten berechnet. Der Zeitbedarf liegt zwischen 15 – 25 Minuten.

Die Mitarbeiter führen einen Dienstausweis mit !!!

Wir bitten Sie unseren Mitarbeitern den Zutritt zu den Wasserzählern zu gestatten.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Hahnstätten, Werkleitung Verbandsgemeinde Aar-Einrich

07.05.2026 (bis 31.12.2026)


Verbandsgemeinde Aar-Einrich: Sperrung der Ortsdurchfahrt Kirberg L3022

Nach uns vorliegenden Informationen der Gemeinde Hünfelden, beginnen die Straßenerneuerungsarbeiten im Bereich der Ortsdurchfahrt Kirberg L3022.

Ab dem 08.09.2025 ist die Straße „Kaltenholzhäuser Weg“, Ortseingang Kirberg vollgesperrt. Während der gesamten Bauzeit wird der PKW-Verkehr über Heringen (K 503 / K 505) umgeleitet. Die Sperrung dauert voraussichtlich bis Ende 2026.

Für genauere Informationen wenden sie sich bitte an die Gemeinde Hünfelden.

Die Sperrung dauert voraussichtlich mehr als 12 Monate.

Marcel Hertel, Straßenverkehrsbehörde

25.08.2025