Wohnberechtigungsschein

Wohnberechtigungsschein

Wohnberechtigungsschein

Ein Wohnberechtigungsschein ist eine amtliche Bescheinigung, die ein Mieter benötigt, um eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung zu beziehen. Er ist ab dem Tag der Ausstellung für ein Jahr gültig.

Sie können den Antrag bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich stellen. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt rechnende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben.

Bitte wenden Sie sich an die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde/ Verbandsgemeinde/Stadtverwaltung des zukünftigen Wohnortes.

Sie können den Wohnberechtigungsschein bei der zuständigen Stelle in zwei Varianten beantragen:

Allgemeiner Wohnberechtigungsschein

Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist berechtigt, eine beliebige Sozialwohnung zu beziehen.

Spezieller Wohnberechtigungsschein

Wohnungsinteressenten bewerben sich – unter Einhaltung der besonderen Bezugsvoraussetzungen – um eine bestimmte Sozialwohnung. Mit diesem Wohnberechtigungsschein ist die Antragstellerin oder der Antragsteller berechtigt, (nur) diese bestimmte Sozialwohnung zu beziehen.

Die Bescheinigung wird nur auf Antrag ausgestellt. Maßgeblich sind grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Für die Ausstellung einer Bescheinigung ist das Jahreseinkommen des Antragstellenden und der zum Haushalt gehörenden Familienangehörigen zu ermitteln.

Erforderliche Unterlagen

1.         Antrag

2.         alle Einkommensnachweise wie zum Beispiel Rentenbescheide, Bescheid über ALG I, Bescheid über ALG II und Sozialgeld, Bescheid über Grundsicherung, Verdienstbescheinigung usw.

3.         ein gültiges Ausweisdokument; zu beachten ist:

-        EU-Bürgerinnen und -Bürger erhalten grundsätzlich immer eine Wohnberechtigungsbescheinigung

-        bei Nicht EU-Bürgerinnen und -Bürgern erfolgt eine Prüfung anhand des Aufenthaltstitels (Niederlassungserlaubnis und     Aufenthaltserlaubnis)

4.         bei Studentinnen und Studenten die Immatrikulationsbescheinigung

5.         bei Wehr- beziehungsweise Bundesfreiwilligendienstleistenden eine Bescheinigung über die Dauer des jeweiligen Dienstes

6.         bei Schülerinnen und Schülern, die 16 Jahre und älter sind, eine Schulbescheinigung

7.         bei werdenden Müttern ab dem 3. Schwangerschaftsmonat der Mutterpass

Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.

Der Wohnberechtigungsschein muss vor Bezug einer geförderten Wohnung der Vermieterin oder dem Vermieter vorgelegt werden.

Rechtsgrundlage:
§ 17 Landeswohnraumförderungsgesetz

Den Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein sowie die Anlage über den Einkommensnachweis finden Sie hier: