Dorferneuerung

Dorferneuerung

Dorferneuerung

Private Dorferneuerung

Durch die Dorferneuerung soll eine nachhaltige und zukunftsbeständige Entwicklung des Dorfes unterstützt und das Dorf als eigenständiger Wohn-, Arbeits-, Sozial- und Kulturraum erhalten und weiterentwickelt werden. Die Funktionsvielfalt der Dörfer in ökonomischer, ökologischer, sozialer und kultureller Hinsicht zu erhalten und zu stärken ist ein Hauptanliegen der Dorferneuerung.

Die Förderung setzt ein Dorferneuerungskonzept der Gemeinde voraus. Weiterhin muss es sich bei dem zu fördernden Objekt um ein älteres, ortsbildprägendes Gebäude (Wohn- und/oder Nebengebäude) handeln.

Antragsberechtigt sind Eigentümer oder sonstig dinglich Nutzungsberechtigte des zu fördernden Objektes.

Bewilligungsstelle ist die Kreisverwaltung des Rhein-Lahnkreises. Anträge werden über die Verbandsgemeindeverwaltung Aar-Einrich gestellt.

Die Zuwendungen werden je nach Förderfähigkeit des Gebäudes und Priorität der Maßnahme gestaffelt. Bei einer bis zu 35 %igen Förderung zu den zuwendungsfähigen Kosten ist eine Zuwendung bis zu 30.000 Euro je Gebäude möglich.

Damit ein Antrag gestellt werden kann, müssen mindestens 7.669 Euro förderfähige Kosten entstehen.

Im privaten Bereich können beispielsweise verstärkt gefördert werden: die Erneuerung bzw. der Aus- und Umbau von älteren orts- und landschaftsprägenden Gebäuden oder Anlagen, die Nutzungsänderung leerstehender, freiwerdender Gebäude bzw. Wohnungen, die Erhaltung und Gestaltung von Gebäuden (ehemals) land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb, der Abriss nicht erhaltenswerter Bausubstanz oder die Anpassung von Gebäuden land- und forstwirtschaftlicher Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe. Aber auch Nachbarschaftsläden können gefördert werden.

Für folgende Ortsgemeinden gibt es ein Dorferneuerungskonzept:

Allendorf                       Berghausen                         Berndroth

Biebrich                         Bremberg                             Burgschwalbach

Dörsdorf                       Eisighofen                             Ergeshausen

Flacht                            Gutenacker                           Hahnstätten

Herold                           Kaltenholzhausen              Klingelbach

Kördorf                         Lohrheim                              Mudershausen

Netzbach                     Niederneisen                       Niedertiefenbach

Oberneisen                 Rettert                                   Schönborn

Weg der Antragstellung und Fördergrundsätze:

1.    Der Antrag ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung mit den erforderlichen Unterlagen (Unternehmerangebote oder Kostenaufstellung des Planers, unbeglaubigter Grundbuchauszug, Lageplan, Planunterlagen und Fotografien, Aufstellung Eigenleistung) zu stellen.

2.    Vor Bewilligung der Zuwendung darf nicht mit den Arbeiten begonnen werden! (Auftragsvergabe und Materialeinkauf gelten als bereits begonnen)

3.    Nicht gefördert werden Maßnahmen die nur der Verschönerung oder der Bauunterhaltung dienen (Einzelmaßnahmen).

4.    Eine Mehrfachförderung derselben Kostenposition (Kumulation) mit anderen Förderprogrammen des Bundes oder des Landes ist nicht zulässig, außer bei Maßnahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.

5.    Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.