Baumschutzsatzung

Baumschutzsatzung

Baumschutzsatzung

Die Kommunen können den vorhandenen Baumbestand im bebauten Gemeindegebiet durch Baumschutzsatzungen unter Schutz stellen. Um einen Baum, auch auf Ihrem eigenen Grundstück, zu fällen, benötigen Sie dann vorab eine Baumfällgenehmigung. Die Baumschutzsatzung der Stadt/Verbandsgemeinde/Gemeinde regelt auch, welche Baumarten geschützt sind, ab welcher Größe der Schutz greift und welche Ersatzmaßnahmen Sie bei einer Fällung eventuell leisten müssen.

Darüber hinaus, dürfen Naturdenkmale und andere geschützte Bäume sowie landschaftsprägende Bäume und Hecken in der Feldflur als Landschaftselemente nicht beseitigt werden. Im Einzelfall können zusätzlich artenschutzrechtliche Vorschriften oder andere gesetzliche Vorgaben greifen.

Rückschnitte sind nur erlaubt, sofern es schonende Pflege- und Formschnitte sind zur Beseitigung von Zuwachs und/oder Erhalt der Gesundheit des Baumes/Strauches.

Über eine Anfrage bei der unteren Naturschutzbehörde des Rhein-Lahn-Kreises können Sie klären, welche Satzungen und gesetzlichen Vorschriften in Ihrem Falle zu beachten sind.

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Bäume (außerhalb von Wald, Kurzumtriebsplantagen und gärtnerisch genutzten Grundflächen), Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zu den gärtnerisch genutzten Grundflächen gehören auch alle Arten von Hausgärten. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag das Fällen eines Baumes auch nach dem 1. März zulassen aus Gründen eines erforderlichen Eingriffs in die Natur oder zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit.

Dafür zuständig ist die untere Naturschutzbehörde (Kreisverwaltung bzw. Stadtverwaltung) in dessen Bereich das Grundstück liegt.

Die Baumschutzsatzung der Ortsgemeinde Hahnstätten finden Sie hier: