Stellplatzablösesatzung

Stellplatzablösesatzung

Stellplatzablösesatzung

Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, oder ist sie aufgrund einer Satzung nach § 86 Abs. 3 Landesbauordnung untersagt oder eingeschränkt, so kann der Bauherr, wenn die Gemeinde zustimmt, seine Stellplatzverpflichtung nach § 45 Abs.1 - 3 Landesbauordnung auch dadurch erfüllen, dass er an die Gemeinde einen Geldbetrag nach Maßgabe dieser Satzung zahlt.

Ein Anspruch des Bauherrn auf Ablösung von der Stellplatzverpflichtung besteht nicht.

Im Falle der Ablösung erwirbt der Bauherr durch Zahlung des hierfür festgesetzten Geldbetrages keine Nutzungsrechte an bestimmten Stellplätzen.

Die Stellplatzablösesatzungen der Ortsgemeinden finden Sie hier: