Beitragsveranlagung

Erschließungsbeiträge

Erschließungsbeiträge

Jegliches Bauen ist nur zulässig, wenn das Grundstück dafür erschlossen ist, d. h. in der Regel wenn Straße und Kanal gebaut worden sind. Erschließung und Bauleitplanung sind daher untrennbar miteinander verknüpft. Beide liegen in der Verantwortung der Ortsgemeinde bzw. Stadtverwaltung. Der Bürger hat weder auf die Aufstellung eines Bebauungsplanes noch auf die Erschließung von Grundstücken als Baugrundstück einen Anspruch. Die Ortsgemeinde bzw. Stadt kann die Erschließung auf einen Dritten übertragen und mit diesem dann einen Erschließungsvertrag abschließen. Während die Stadt bei eigener Erschließung einen Teil der Kosten (10%) nicht auf die Anlieger umlegen kann, kann sich ein Dritter zur vollen Übernahme der Kosten verpflichten.

Nach dem BauGB werden Erschließungsbeiträge erhoben für:

  • zum Anbau bestimmte Wege, Straßen und Plätze,
  • mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z. B. Fuß- oder Wohnwege),
  • Sammelstraßen,
  • Parkflächen und Grünanlagen,
  • Anlagen zum Schutz der Baugebiete gegen schädliche Umwelteinwirkungen (z.B. Lärmschutzwälle).

Die Erschließungsbeiträge werden auf die von der Anlage erschlossenen Grundstücke verteilt. Der Verteilungsschlüssel ist in der Erschließungsbeitragssatzung festgesetzt und resultiert aus der Grundstücksgröße, der Art der Nutzung sowie dem Maß der Nutzung (z. B. Geschossigkeit) auf dem jeweiligen Grundstück.

Die endgültige Beitragspflicht entsteht erst mit der "endgültigen Herstellung" der Erschließungsanlagen und deren Widmung für den öffentlichen Verkehr. Die Merkmale der endgültigen Herstellung sind in der Satzung definiert. Vor diesem Zeitpunkt können jedoch Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrages verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist. Zur "Vermeidung unbilliger Härten" sind auch Ratenzahlungen oder Stundungen möglich.

In einzelnen Fällen werden die Beiträge anstelle eines förmlichen Bescheides über sogenannte „Ablöseverträge“ – meist schon lange vor dem Endausbau – vereinbart.