Gaststättenbetrieb Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter/ eine Stellvertreterin betreiben wollen, obwohl die beantragte Gaststättenerlaubnis noch nicht zugeteilt ist (Bearbeitungszeit!), benötigen Sie eine vorläufige Stellvertretungserlaubnis. Die vorläufige Stellvertretungserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Gaststättenerlaubnis schon beantragt ist oder gleichzeitig beantragt wird. Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter/ die Stellvertreterin betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Als zukünftige/r Inhaber/in der Gaststättenerlaubnis:

    • formloser schriftlicher Antrag

    Als zukünftige/r Stellvertreter/in:

    • Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamts
    • ein Führungszeugnis
    • eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung gemäß dem Gaststättengesetz oder ein entsprechender Berufsabschluss  

    Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Im Rahmen der Überprüfung Ihres Einzelfalles können weitere Unterlagen von der zuständigen Stelle benötigt werden.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretererlaubnis ist gebührenpflichtig nach dem rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis).

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Diese Erlaubnis wird für längstens 3 Monate erteilt und kann nur aus wichtigem Grund verlängert werden.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Der Antrag auf eine vorläufige Stellvertretungserlaubnis ist vom Antragsteller der Gaststättenerlaubnis persönlich zu stellen.


An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die zuständige Gaststättenbehörde.

In Rheinland – Pfalz ist dies

  • Die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde
  • Die Verbandsgemeindeverwaltung

Sowie

  • Die Stadtverwaltung der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte

Es ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die Gaststätte liegt.

Alternativ können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz wenden.  Der Einheitliche Ansprechpartner ist eine öffentliche Stelle, über die Sie alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Dienstleistungstätigkeit sowie für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Einheitlichen Ansprechpartner.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende