Pfandleihgewerbe - Erlaubnis beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

    1.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder

    2. die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Erforderliche Unterlagen:

    • aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, sofern das Unternehmen im Register eingetragen ist
    • Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde für den Antragsteller sowie ggf. für die gesetzlichen Vertreter
    • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis des/der Amtsgerichts/Amtsgerichte, in dessen Bezirk ein Wohnsitz in den letzen drei Jahren bestanden hat
    • Auskunft über Einträge im Insolvenzregister des/der Amtsgerichts/Amtsgerichte, in dessen Bezirk ein Wohnsitz in den letzten fünf Jahren bestanden hat sowie eine Erklärung des zuständigen Amtsgerichts, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde
    • ggf. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
    • Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten
    • Versicherungsnachweis gemäß Pfandleihverordnung. -Grundrisszeichnung der Betriebsräume in zweifacher Ausfertigung

    Bitte beachten Sie, dass diese Auszählung nicht abschießend ist; deshalb wird empfohlen, sich rechtzeitig bei der zuständigen Behörde zu informieren.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühren richten sich nach dem rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis).

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Liegen keine Versagungsgründe vor, besteht Rechtsanspruch auf Erlaubniserteilung. Vor Erteilung der Erlaubnis darf mit dem Geschäftsbetrieb nicht begonnen werden. Die Aufnahme der Tätigkeit ist bei der Gemeinde, in der das Pfandleihgewerbe betrieben werden soll, anzuzeigen (Gewerbeanmeldung oder ggf. Gewerbeummeldung).
    Der Pfandleiher hat der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebs anzuzeigen, welche Räume er für den Gewerbebetrieb benutzt; ferner hat er jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume unverzüglich anzuzeigen.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Stellen in Rheinland-Pfalz sind: Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.

Das Verfahren kann auch über den einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende