Schöffen*innen und Jugendschöffen*innen für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 gesucht

Gesucht werden in allen unseren Ortsgemeinden Frauen und Männer, die am Amtsgericht Diez oder dem Landgericht Koblenz als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.

Nach den Vorgaben des Präsidenten des Landgerichts Koblenz haben alle Ortsgemeinden Personen für das Schöffenamt vorzuschlagen.

Die Ortsgemeinden und die Stadt Katzenelnbogen beraten und beschließen über die vorgeschlagenen Schöffen*innen in Erwachsenenstrafsachen bis zum 30.Juni 2023.

Über die Vorschläge für die Jugendschöffen*innen beschließt der Jugendhilfeausschuss des Rhein-Lahn-Kreises bis zum 30.Juni 2023.

Gesucht werden Bewerber*innen,

  • die in der Gemeinde wohnen und am 01.01.2024 zwischen 25 und 69 Jahre alt sind.
  • Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen müssen.
  • Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen.
  • Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter*innen, Rechtsanwälte*innen, Polizeivollzugsbeamte*innen, Bewährungshelfer*innen, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener*innen sollen nicht zu Schöffen*innen gewählt werden.

Schöffen*innen sollten über soziale Kompetenz verfügen. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Sie müssen als ehrenamtliche Richter*innen in der Lage sein, Beweise würdigen zu können, d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen so ereignet hat oder nicht; aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Dieses verantwortungsvolle Amt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - gesundheitliche Eignung.

Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht ein großes Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen bewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte auf Grund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder in den Medien bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen wurde.

Schöffen*innen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt.

Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen*innen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil - gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch - haben die Schöffen*innen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage gegen die öffentliche Meinung nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.

In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen*innen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich entsprechend verständlich machen, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

Schöffen*innen erhalten für Ihren Einsatz eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG).

Umfangreiche Informationen zum Amt von Schöffen*innen finden Sie im Internet unter:  www.schoeffenwahl.de

Interessenten*innen für das Schöffenamt in Jugendstrafsachen

bewerben sich bitte

bis zum 31.März 2023

beim/bei der Bürgermeister*in ihrer Ortsgemeinde/Stadt

oder

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Aar-Einrich, Abt. 1, Burgstr. 1, 56368 Katzenelnbogen.

 

Interessenten*innen für das Schöffenamt in Erwachsenenstrafsachen

bewerben sich bitte

bis zum 15.Mai 2023

beim/bei der Bürgermeister*in ihrer Ortsgemeinde/Stadt

oder

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Aar-Einrich, Abt. 1, Burgstr. 1, 56368 Katzenelnbogen.

Bewerbungsformulare können von der Internetseite:  www.schoeffenwahl.de heruntergeladen werden.

 

Verbandsgemeindeverwaltung Aar-Einrich
56368 Katzenelnbogen, 19. Januar 2023